Ein Verlustausgleich nach § 2 Abs. 1 AIG vom (BGBL I 1969, 1211, 1214) kommt für Veranlagungszeiträume vom Inkrafttreten der AO (1977) () an nicht nur für Verluste in Betracht, die in gewerblichen Betriebsstätten entstanden sind, sondern auch für Verluste aus Betriebsstätten, die der Land- und Forstwirtschaft und der selbständigen Arbeit zuzuordnen sind. Eine Beschränkung des Verlustausgleichs auf Verluste aus gewerblichen Betriebsstätten ist erst wieder nach Inkrafttreten des StAndG 1980 vom (BGBL I 1980, 1545) eingetreten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 661 BFHE S. 452 Nr. 146, HAAAA-97930
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