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Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - Ausschließlichkeitsgebot (FG)
Die erweiterte Kürzung gemäß
§ 9 Nr. 1 Satz
2 GewStG ist auch dann zu gewähren, wenn eine
Betriebsvorrichtung entgeltlich mitüberlassen wird, das
Ausschließlichkeitsgebot jedoch in qualitativer, quantitativer und zeitlicher
Hinsicht erfüllt ist (,
Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG findet auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern eine Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen in der Höhe des anteiligen Gewerbeertrags statt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (...