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Teilnahme des Sonderbetriebsverlustes an Verlustausgleichsbeschränkung – Verfassungsmäßigkeit des § 15b Abs. 1 EStG
(1) Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 1 EStG setzt nicht voraus, dass sich eine Investition als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Personengesellschaft, erfasst § 15b Abs. 1 EStG auf der Rechtsfolgenseite auch den Sonderbetriebsverlust des Mitunternehmers. (3) Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nach § 15b EStG verstößt auch im Fall sog. definitiver Verluste nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Bezug: § 15b Abs. 1, 2, 3, 4 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG).
Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Stpfl. in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt (