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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 490/18

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde eines baden-württembergischen Zweckverbandes sowie eines seiner Mitgliedslandkreise gegen die Regelung des § 2 Abs 1 S 1 Alt 3 NachhG (herrschende Unternehmen bzgl Kernkraftwerksbetreibern) - Zweckverband nicht beschwerdefähig - Möglichkeit einer Verletzung von Art 28 Abs 2 S 2 GG nicht substantiiert dargelegt

Gesetze: Art 28 Abs 2 S 2 GG, Art 94 Abs 1 Nr 4b GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 91 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1 S 1 KomZG BW, § 2 Abs 1 S 1 Alt 3 NachhG, § 3 Abs 1 NachhG, Art 71 Abs 1 S 1 Verf BW

Gründe

I.

11. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 des Gesetzes zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Nachhaftungsgesetz).

2Die Regelung hat seit ihrem Inkrafttreten am folgenden Wortlaut:

§ 2 Beherrschung eines Betreibers

(1) 1Herrschende Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem Betreiber gehört oder denen mindestens die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zusteht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf einen Betreiber ausüben können. 2Für die Berechnung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gilt § 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend. 3Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend § 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet.

(2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter eines Betreibers oder eines diesen beherrschenden Unternehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft gilt als herrschendes Unternehmen.

(3) Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch, dass der Betreiber als Rechtsträger erlischt.

32. Der Beschwerdeführer zu 1. ist als Zweckverband ein Zusammenschluss von neun Landkreisen (darunter der Beschwerdeführer zu 2.) nach dem baden-württembergischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit. Er wurde im Jahr 1909 gegründet, um die Elektrizitätsversorgung der Einwohner sicherzustellen. Anfangs betrieb er noch eigene Stromproduktionsstätten. Seit dem Jahr 1939 ist er nicht mehr operativ tätig, sondern nur noch mittelbar an Energieversorgungsunternehmen beteiligt. Über ein 100%iges Tochterunternehmen (die O. GmbH) hält er heute circa 46,75 % der Aktien des Energieversorgungsunternehmens E. AG (im Folgenden: E. AG), zu dem - mittelbar - fünf Kernkraftwerke gehörten. Auch das Land Baden-Württemberg hält (über Beteiligungsgesellschaften) circa 46,75 % der Aktien der E. AG.

4Im Jahr 2000 schloss die O. GmbH mit dem damaligen Hauptaktionär eine Aktionärsvereinbarung, die unter anderem die Einigung auf eine gemeinsame Zielsetzung und eine entsprechende Ausübung der Aktionärsrechte vorsah und in die das Land Baden-Württemberg später eintrat. Im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zum Nachhaftungsgesetz (vgl. Rn. 5 f.) vereinbarten die O. GmbH und das Land Baden-Württemberg am 17./21./ die Auflösung, Aufhebung und Beendigung der Aktionärsvereinbarung.

53. Am trat das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes in Kraft, mit dem die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Stromerzeugung in Deutschland frühestmöglich beendet werden sollte. Infolge des Atomausstiegs entfielen bei den Energieversorgungsunternehmen schrittweise Einnahmen aus dem Betrieb der Kernkraftwerke. Zudem bedurfte es Regelungen im Hinblick auf die über Jahrzehnte hinweg entstehenden Kosten für Stilllegung und Rückbau der Kernkraftwerke sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Angesichts möglicher Insolvenzen der Kernkraftwerksbetreiber wurden finanzielle Risiken auch für die öffentlichen Haushalte ausgemacht.

6Dem begegnete das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom . Es sah in seinem Artikel 8 das Nachhaftungsgesetz vor, das für Unternehmen, die die Betreibergesellschaft eines Kernkraftwerks beherrschen, eine subsidiäre und zeitlich begrenzte Nachhaftung begründet, wenn die Betreibergesellschaft ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Damit sich diese herrschenden Unternehmen der Haftung nicht ohne Weiteres entziehen können, sieht das Nachhaftungsgesetz folgende Regelungen vor:

§ 3 Nachhaftung in besonderen Fällen

(1) Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch, dass die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach dem endet.

(2) Der Übergang der Haftung nach § 1 auf einen Dritten nach dem hat keine befreiende Wirkung.

(…)

7Der Beschwerdeführer zu 1. befürchtet, bei einer weiten Auslegung - die zwar nach seiner Auffassung nicht verfassungskonform, aber auch nicht fernliegend sei - der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 Nachhaftungsgesetz als herrschendes Unternehmen zu haften. Der Beschwerdeführer zu 2. haftet aufgrund satzungsrechtlicher Bestimmungen anteilig für die Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers zu 1.

84. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 Halbsatz 1 GG in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verwurzelten Rückwirkungsverbot.

9Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG umfasse die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Für eine tatkräftige Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben müsse den Landkreisen eine finanzielle Mindestausstattung zur Verfügung stehen. Diese Mindestausstattung wäre aber offensichtlich nicht mehr vorhanden, wenn der Nachhaftungsfall eintritt. Das Haftungsrisiko "in Milliardenhöhe" würde die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers zu 2. gefährden. Seine Finanzausstattung würde "offensichtlich vollkommen eliminiert". Selbst bei einer nur anteiligen Nachschusspflicht könne er die ihm obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben nicht mehr angemessen erfüllen.

10Die potentielle Haftungserweiterung auf die bis zum Inkrafttreten des Nachhaftungsgesetzes nicht haftenden Beschwerdeführer missachte zudem die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Rückwirkung. Zwar verfolge die Regelung hinsichtlich des Ziels der Haftungskonservierung einen legitimen Zweck, sie sei für dessen Erreichung jedoch nicht geeignet. Ein milderes Mittel wäre die bloße Haftungskonservierung ohne Haftungserweiterung gewesen. Die Haftungserweiterung sei schließlich nicht angemessen, da sie ohne sachlichen Grund das kapitalgesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) rückwirkend auf den Kopf stelle. Verstärkt werde der Vertrauensschutz der Beschwerdeführer schließlich dadurch, dass sie durch die Haftungserweiterung in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht würden.

II.

11Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der Garantie kommunaler Selbstverwaltung angezeigt.

12Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer zu 1. ist nicht beschwerdefähig im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG (1.). Der Vortrag der Beschwerdeführer genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG (2.).

131. Nach dem Wortlaut von Art. 94 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG können nur Gemeinden und Gemeindeverbände eine Kommunalverfassungsbeschwerde erheben. Der Beschwerdeführer zu 1. ist im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht beschwerdefähig, weil er als Zweckverband weder Gemeinde noch Gemeindeverband ist.

14a) Bei "Gemeindeverbänden" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG handelt es sich um einen Sammelbegriff ohne genau bestimmten, feststehenden Inhalt. Seine wörtliche Auslegung lässt lediglich einen Rückschluss auf einen wie auch immer gearteten Verband von Gemeinden zu. Diese haben nach der verfassungsmäßigen Ausgestaltung die Befugnis, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen (vgl. BVerfG 52, 95 <110 f.>).

15Gemeindeverbände sind danach nur solche kommunalen Zusammenschlüsse, die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften sind oder die mit diesen Körperschaften nach dem Umfang und Gewicht ihrer Selbstverwaltungsaufgaben vergleichbar sind (vgl. BVerfGE 52, 95 <109, 116>).

16Zweckverbände sind keine Gemeindeverbände, weil sie keine Gebietskörperschaften vergleichbare umfassende Zuständigkeit für den örtlichen oder überörtlichen Wirkungskreis, sondern eine begrenzte Zielsetzung haben, sodass sich ihr Wirken auf einzelne Aufgaben beschränkt (vgl. BVerfGE 52, 95 <112>).

17b) Dies gilt auch für den Beschwerdeführer zu 1. Gemäß § 1 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit werden Zweckverbände gebildet, um "bestimmte Aufgaben" zu erfüllen.

18Diese Aufgaben sind im Fall des Beschwerdeführers zu 1. in seiner Satzung näher bestimmt. Die hierfür maßgebliche Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

§ 3 Aufgaben

(1) 1Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Vermögen des Verbandes zu verwalten, die Belange seiner Mitglieder zu vertreten und zu fördern und Interessen der Energieabnehmer wahrzunehmen. 2Darüber hinaus engagiert er sich im Bereich der kommunalen Infrastruktur. 3Der Verband kann nach Maßgabe des Haushaltsplanes einen Teil der Vermögenserträgnisse zur Förderung kultureller Zwecke im Verbandsgebiet verwenden.

(2) Der Verband hat keine eigenen Werke und übt keine unmittelbare wirtschaftliche Tätigkeit aus.

19Angesichts seines Einsatzes im Umfeld der Daseinsvorsorge haben die vom Beschwerdeführer zu 1. wahrgenommenen Aufgaben eine gewisse Relevanz. Allerdings muss sich der Beschwerdeführer zu 1. bei der Bemessung der Bedeutung seines Engagements entgegenhalten lassen, dass er nicht selbst operativ in der Stromversorgung tätig, sondern nur mittelbar an einem privatrechtlichen Energieversorgungsunternehmen beteiligt ist. Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Stromversorgung der Einwohner gefährdet wäre, wenn der Beschwerdeführer zu 1. sein Engagement aufgeben würde.

20Doch selbst unterstellt, diese von ihm wahrgenommenen Aufgaben wären von hinreichendem Gewicht, so genügt dies allein nach der oben (vgl. Rn. 15 f.) dargestellten Charakterisierung von Gemeindeverbänden (nach dem "Umfang und Gewicht ihrer Selbstverwaltungsaufgaben") nicht. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers zu 1. ist (angesichts der satzungsmäßigen Begrenzung) nicht von erheblichem Umfang. Er stellt nur einen kleinen Ausschnitt von Aufgaben des gemeindlichen und übergemeindlichen Wirkungskreises dar. Gemeinden und Kreise nehmen eine Vielzahl weiterer Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr.

21c) Die Argumentation des Beschwerdeführers zu 1., sein eingeschränkter Aufgabenbereich solle "ausnahmsweise" nach Umfang und Gewicht mit dem Aufgabenbereich der in ihm verbundenen Landkreise vergleichbar sein, weil die potentielle Nachhaftung eine existenzielle Bedrohung für ihn und die Landkreise darstelle, überzeugt schon aus dogmatischer Sicht nicht. Die damit behauptete Verletzung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG kann ihm nicht "ausnahmsweise" zugleich schon den Zugang zum Kreis der Berechtigten dieser Gewährleistung eröffnen.

22Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer zu 1. die Vergleichbarkeit mit Gebietskörperschaften unter Verweis auf den historischen Hintergrund der Bildung des Zweckverbands: Sie sei für die beteiligten Landkreise die einzige Möglichkeit gewesen, die Elektrizitätsversorgung effektiv wahrzunehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer zu 1. den Zusammenhang nicht ausdrücklich darstellt, muss dieses Argument wohl so verstanden werden, dass das Engagement im Bereich der Elektrizitätsversorgung auch heute noch die Leistungsfähigkeit der betroffenen Landkreise übersteigen und daher von so bedeutendem Gewicht sein soll, dass eine Einstufung des Beschwerdeführers zu 1. als Gemeindeverband gerechtfertigt sein soll. Nach der oben dargestellten Charakterisierung von Gemeindeverbänden kommt es aber gerade nicht allein auf das Gewicht der Selbstverwaltungsaufgaben, sondern zusätzlich auf deren Umfang an.

23Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer zu 1. in Bezug genommenen Ansichten der Literatur, die sich für eine ausnahmsweise Anerkennung von Zweckverbänden als Gemeindeverbände aussprechen sollen. Wenig ergiebig ist zunächst der Verweis auf ein kommunalrechtliches Handbuch aus dem Jahr 1982. Hier wird lediglich ausgeführt, dass Zweckverbände aus gesetzessystematischen Gründen nicht als Gemeindeverbände anzusehen seien, dies aber nicht ausschließe, davon in Sonderfällen eine Ausnahme zu machen - wobei diese Sonderfälle nicht näher bezeichnet werden, hierfür lediglich auf eine im Aussagegehalt vage Kommentierung von Maunz verwiesen wird (vgl. Rengeling, in: Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 2, 2. Aufl. 1982, S. 393) und sich der Verweis auf Ausnahmen in der Folgeauflage gar nicht mehr findet (vgl. Oebbecke, in: Mann/Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 3. Aufl. 2007, S. 856). Einer kommunalrechtlichen Dissertation zufolge nähmen Abwasserzweckverbände zwar durchaus Aufgaben von erheblichem Gewicht wahr (vgl. Richter, Zweckverbandsrecht im Freistaat Sachsen, 2012, Fn. 512). Die Autorin stuft sie gleichwohl nicht als Gemeindeverbände ein, weil diese nicht nur durch das Gewicht ihrer Aufgaben, sondern zusätzlich durch deren Umfang charakterisiert seien (vgl. Richter, Zweckverbandsrecht im Freistaat Sachsen, 2012, S. 150). Dieses Bild wiederholt den oben getroffenen Befund, wonach auch die vom Beschwerdeführer zu 1. wahrgenommene Aufgabe im Bereich der Daseinsvorsorge durchaus von Relevanz ist, sich aber auf das Gebiet der Elektrizitätsversorgung beschränkt und jedenfalls keinen solchen Umfang annimmt, wie er bei Gemeinden und Kreisen vorzufinden ist.

24Schließlich rechtfertigt Art. 71 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg keine andere Beurteilung. Diese Norm räumt zwar den Zweckverbänden ein Selbstverwaltungsrecht ein. Dies verhilft dem Beschwerdeführer zu 1. aber nicht zu einer Beschwerdefähigkeit im Rahmen der grundgesetzlichen Kommunalverfassungsbeschwerde. Ausweislich des Wortlauts des Art. 94 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG können vor dem Bundesverfassungsgericht nur Verletzungen des Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, nicht auch eines landesverfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts geltend gemacht werden (vgl. BVerfGK 10, 365 <368>).

252. a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit dem als verfassungswidrig angegriffenen Rechtsakt auseinandersetzt und seine Beanstandungen im Einzelnen darlegt (vgl. BVerfGE 76, 107 <112> m.w.N.). Das beinhaltet eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Rechtslage, der Darlegung, warum diese nicht den Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 GG genügt und warum gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Schutzmechanismen nicht ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1501/91 -, Rn. 6).

26Liegt zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Verstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>); die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes genügt dem nicht.

27b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zunächst sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1. widersprüchlich, wonach er (ungeachtet der Aufkündigung der Aktionärsvereinbarung vor dem Stichtag des § 3 Abs. 1 Nachhaftungsgesetz) unter den Begriff herrschender Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 Nachhaftungsgesetz falle (und aufgrund satzungsrechtlicher Bestimmungen auch der Beschwerdeführer zu 2. hafte). Die dafür von ihm in Bezug genommene Passage der Gesetzesbegründung (wonach ein einer gemeinsamen Beherrschung vergleichbarer Einfluss auch dann bestehe, wenn eine Betreibergesellschaft hälftig zwei Gesellschaftern gehört; vgl. BTDrucks 18/10469, S. 44) ist in seinem Fall nicht anwendbar, weil die O. GmbH und das Land Baden-Württemberg über seine Beteiligungsgesellschaften jeweils weniger als 50 % der Aktien der E. AG halten und es mehr als nur zwei Gesellschafter der E. AG gibt. Zugleich erachtet er eine Auslegung der angegriffenen Regelung, nach der er unter den Begriff der herrschenden Unternehmen fallen würde, aber als nicht verfassungskonform. In der Sache zielen die Beschwerdeführer auf eine Bestätigung ihrer Auslegung des § 3 Abs. 1 Nachhaftungsgesetz ohne darzulegen, dass das Gesetz diese ausschließt.

28Dem Beschwerdeführer zu 2. gelingt wiederum keine Darlegung dazu, dass ihn die angegriffene Regelung in seinem Recht auf Selbstverwaltung treffen könnte (aa). Auch hat er nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er aufgrund der befürchteten finanziellen Belastung die ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr angemessen oder im erforderlichen Mindestmaß erfüllen könnte (bb).

29aa) § 2 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 Nachhaftungsgesetz regelt ersichtlich nicht die Rechtsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und dem Bund oder Dritten und greift schon deshalb nicht in das von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Recht auf Selbstverwaltung ein (vgl. BVerfGE 150, 1 <94 f. Rn. 187>). Die angegriffene Norm regelt keine Angelegenheit des dem Beschwerdeführer zu 2. zugewiesenen Aufgabenbereichs. Sie überträgt und entzieht ihm keine Aufgaben und begründet auch nicht unmittelbar seine Haftung für Zahlungsverpflichtungen. Das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben wird ihm nicht aus der Hand genommen und der Beschwerdeführer zu 2. wird durch die angegriffene Regelung nicht aufgelöst. Sie ist schlicht Teil einer Definition des Begriffs herrschender Unternehmen, für die eine Haftung für Zahlungsverpflichtungen im Zuge des Atomausstiegs begründet wurde.

30Überdies handelt es sich um eine bundesgesetzliche Regelung. Der Bund ist aber weder berechtigt noch verpflichtet, die finanziellen Verhältnisse der Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar ohne Einschaltung der Länder zu ordnen (vgl. BVerfGE 26, 172 <181 f.>), weil die Sorge für die Gemeindefinanzen grundsätzlich in die ausschließliche Kompetenz der Länder fällt.

31Der Beschwerdeführer zu 2. erkennt selbst, dass die angegriffene Regelung den Bereich kommunaler Selbstverwaltung nicht ausdrücklich regelt und er nicht ihr unmittelbarer Adressat ist. Erst aufgrund der satzungsmäßigen Haftungsvorschriften des Beschwerdeführers zu 1. würde letztlich der Beschwerdeführer zu 2. haften und in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Diese verbandsinternen Regelungen werden vom angegriffenen Nachhaftungsgesetz aber nicht berührt.

32Der Beschwerdeführer zu 2. wirft zwar noch zutreffend das Problem mittelbar faktischer, "reflexhafter" Beschränkungen auf. Dabei räumt er ein, dass sie grundsätzlich nicht vom Eingriffsbegriff umfasst sind, weil es am Merkmal der Selbstbetroffenheit fehlt (vgl. BVerfGE 78, 350 <354>). Demgegenüber will er eine Ausnahme geltend machen und zitiert hierfür Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Selbstbetroffenheit gleichwohl gegeben ist, wenn der angegriffene Akt an Dritte gerichtet ist und eine hinreichend enge Beziehung zwischen der verfassungsrechtlich geschützten Position des Beschwerdeführers und der Maßnahme besteht (vgl. BVerfGE 108, 370 <384>).

33Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu 2. soll die Einwirkung des Nachhaftungsgesetzes über eine bloße tatsächliche Reflexwirkung hinausgehen und seine rechtliche Selbstbetroffenheit begründen, weil er unbegrenzt für potenzielle Zahlungsverpflichtungen einstehen müsse. Dies ist aber nicht nachvollziehbar, weil allein der Haftungsumfang nichts daran ändert, dass es sich bei der befürchteten finanziellen Belastung des Beschwerdeführers zu 2. zunächst nur um eine Folge der Beteiligungsstrukturen handelt. Eine mittelbare rechtliche Betroffenheit ist damit noch nicht dargetan.

34Wann eine Betroffenheit nicht nur tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur ist, ergibt sich erst aus weiteren verfassungsrechtlichen Maßstäben. Danach kann ein Eingriff durchaus auch dann vorliegen, wenn eine Norm nur mittelbar auf die Grundrechte Dritter (die nicht die eigentlichen Normadressaten sind) einwirkt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich die angegriffene Norm nach ihrer Bedeutung und Zielrichtung auch an den Dritten richtet, weil die faktische Beschränkung in diesem Fall über eine bloße Reflexwirkung hinausgeht (vgl. BVerfGE 6, 273 <278>; 13, 230 <232 f.>; 50, 290 <320 f.>; 53, 1 <14 f.>; 78, 350 <354 f.>).

35Der Beschwerdeführer zu 2. hat sich schon mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt. Er hat auch sonst nicht vorgetragen, dass die angegriffene Regelung nach ihrer Bedeutung und Zielrichtung auch auf Berechtigte der Selbstverwaltungsgarantie wie ihn gerichtet ist. Dies ist auch nicht ersichtlich, insbesondere finden sich dafür keine Anhaltspunkte in der Gesetzesbegründung.

36Die Einstandspflicht des Beschwerdeführers zu 2. ist gerade nicht Zielrichtung der angegriffenen Regelung, sondern vielmehr Folge seiner nur mittelbaren Beteiligung an einem Energieversorgungsunternehmen. Es ist der Beschwerdeführer zu 2. selbst, der sich dadurch unternehmerischen Risiken aussetzt. Er hält dem auch nicht überzeugend entgegen, warum in dieser Unternehmensbeteiligung heute die Wahrnehmung von kommunalen Aufgaben der Daseinsvorsorge liegt. Er legt zwar dar, dass der Zusammenschluss zum Zweckverband die einzige Möglichkeit gewesen sei, die Stromversorgung der Einwohner zu gewährleisten. Diese Schilderung bezieht sich aber nur auf die Zeit zu Beginn des 20. Jahrhunderts, als der Beschwerdeführer zu 1. noch selbst operativ im Bereich der Stromversorgung tätig war und Stromproduktionsstätten betrieb. Dies tut er längst nicht mehr. Ausweislich § 3 Abs. 2 der Satzung des Beschwerdeführers zu 1. übt er gerade keine unmittelbare wirtschaftliche Tätigkeit aus. Er verwaltet sein Vermögen, vertritt und fördert die Belange seiner Mitglieder, nimmt die Interessen von Energieabnehmern wahr und engagiert sich im Bereich der kommunalen Infrastruktur. Vor diesem Hintergrund legt der Beschwerdeführer zu 2. nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Stromversorgung seiner Einwohner nicht mehr gesichert wäre, wenn er etwa aus dem Beschwerdeführer zu 1. austreten würde.

37bb) Der Beschwerdeführer zu 2. hätte sich zudem mit dem verfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen einer - hier gerügten - unzureichenden Finanzausstattung (die sich überwiegend aus den Zuweisungen des Landes und der von den kreisangehörigen Gemeinden erhobenen Kreisumlage speist) und der - den Anlass der Verfassungsbeschwerde bildenden - drohenden Belastung mit hohen Forderungen auseinandersetzen müssen. Dies ist erörterungsbedürftig, weil Art. 28 Abs. 2 GG - auch wenn man in ihm eine insgesamt zureichende Finanzausstattung mitgarantiert ansieht, was hier keiner Entscheidung bedarf - jedenfalls keinen Schutz gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet, solange diese Finanzausstattung nicht infrage gestellt wird (vgl. BVerfGE 23, 353 <369, 371 f.>; 26, 228 <244>; 83, 363 <386>). Der Beschwerdeführer zu 2. hätte also darlegen müssen, welchen Gesamtumfang seine Finanzausstattung hat und inwieweit diese durch die angegriffene Regelung gemindert wird, sodass er die ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr angemessen oder im erforderlichen Mindestmaß erfüllen kann (vgl. BVerfGE 71, 25 <37>; BVerfGK 4, 223 <226>; 10, 365 <370>).

38Diesen Anforderungen wird sein Vortrag nicht gerecht. Er behauptet zwar, dass eine finanzielle Mindestausstattung bei Eintritt des Nachhaftungsfalls "offensichtlich" nicht mehr vorhanden wäre und er die ihm obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben nicht mehr angemessen erfüllen könnte. Allerdings legt er über diese Pauschalangabe hinaus weder die Höhe der von ihm befürchteten finanziellen Belastung (1) noch seine Haushaltssituation (2) nachvollziehbar dar.

39(1) Der Beschwerdeführer zu 2. behauptet lediglich die von ihm befürchtete finanzielle Belastung "in Milliardenhöhe", durch die seine Finanzausstattung "vollkommen eliminiert" würde. Genauer legt er die Höhe nicht dar, obwohl ihm dies zumutbar war.

40Bereits eine überschlägige Überprüfung seiner Angaben zur Höhe der befürchteten finanziellen Belastung lässt erhebliche Zweifel aufkommen. Eine von ihm vorgelegte gutachtliche Stellungnahme bezifferte die Gesamtkosten für Stilllegung und Rückbau aller deutschen Kernkraftwerke sowie Verpackung der radioaktiven Abfälle zum . Der Beschwerdeführer zu 2. legt nicht dar, welcher Anteil dieser Kosten auf die E. AG und letztlich ihn selbst entfällt. Er beziffert zwar einen auf die E. AG entfallenden Betrag an "Entsorgungskosten" in Höhe von deutlich über zehn Milliarden Euro. Dieser beruht aber wohl auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage, weil der Beschwerdeführer zu 2. offensichtlich neben den Kosten für Stilllegung, Rückbau und Verpackung auch die Kosten für Zwischen- und Endlagerung berücksichtigt. Letztere können aber nicht mehr Gegenstand von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nachhaftungsgesetz sein, nachdem die E. AG am den Anspruch gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz - EntsorgFondsG) erfüllt und von der Möglichkeit gemäß § 7 Abs. 3 EntsorgFondsG Gebrauch gemacht hat und damit nicht weiter für die Kosten der Zwischen- und Endlagerung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EntsorgFondsG haftet.

41Die errechneten Gesamtkosten würden den Beschwerdeführer zu 2. auch nicht in voller Höhe treffen. Er haftet entsprechend der Höhe seiner Beteiligung nur anteilig für die Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers zu 1. Dessen Tochterunternehmen (die O. GmbH) haftet nach den Regelungen des Nachhaftungsgesetzes wiederum nicht allein, sondern gesamtschuldnerisch mit dem Land Baden-Württemberg für die Verbindlichkeiten der E. AG. Bei einer Berücksichtigung dieser Beteiligungsstrukturen dürfte auf den Beschwerdeführer zu 2. eine Haftung für Kosten in Höhe von deutlich unter einer Milliarde Euro entfallen. Die von ihm befürchteten Forderungen "in Milliardenhöhe" weichen davon erheblich ab. Er legt nicht dar, auf welcher Grundlage er zu dieser Annahme gelangt. Es wäre ihm zumutbar gewesen, auf Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme eine genaue Berechnung zumindest einer Bandbreite des ihn möglicherweise treffenden Kostenanteils anzustellen.

42(2) Die Behauptung des Beschwerdeführers zu 2., er werde die ihm obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben mangels Finanzausstattung nicht mehr erfüllen können, ist auch deshalb nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil er seine Haushaltssituation nicht offenlegt. Er hat nur übergeordnete Kennzahlen seines Haushalts im Jahr 2017 angegeben. Damit ist ein Überblick über die Haushaltslage nicht zu erlangen, weil er den Gesamtumfang seiner Einnahmen und Ausgaben (etwa durch Vorlage eines Haushaltsplans) nicht dargelegt hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGK 10, 365 <370 f.>).

43Der Beschwerdeführer zu 2. legt auch nicht hinreichend substantiiert dar, ob und inwieweit ein besseres Ausschöpfen von Einnahmequellen die befürchtete finanzielle Belastung ausgleichen könnte. Zu einer etwaigen Erhöhung der Kreisumlage trägt er nur sehr oberflächlich vor. Er teilt nicht einmal mit, wie viele Gemeinden ihm angehören und wie deren Finanzsituation ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGK 10, 365 <373>). Auch dass eine Nachschusspflicht des Landes Baden-Württemberg "voraussichtlich" nicht bestehe, begründet der Beschwerdeführer zu 2. nicht. Hier wären Ausführungen insbesondere zur Bedeutung von Bedarfszuweisungen gemäß § 13 Abs. 1 des baden-württembergischen Finanzausgleichsgesetzes geboten gewesen.

44Eine Auseinandersetzung mit der Bildung von Rückstellungen gemäß § 41 der baden-württembergischen Gemeindehaushaltsverordnung verweigert der Beschwerdeführer zu 2. schlicht unter Verweis auf die von ihm befürchtete Forderungshöhe, obwohl er diese gar nicht genauer bestimmt hat.

45Seine Befürchtung, er werde aufgrund der hohen Haftungsrisiken die ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr erfüllen können, bringt der Beschwerdeführer zu 2. schließlich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Haushaltszahlen des Jahres 2017. Dieser Bezugsrahmen ist aber ungenau, weil sich der Beschwerdeführer zu 2. hiermit offenbar nur auf seinen Kernhaushalt bezieht. Ein umfassendes (und der Wahrnehmung auch der ausgelagerten Aufgaben entsprechendes) Bild der Finanzsituation ergibt sich erst bei Berücksichtigung auch der Schulden im Rahmen von Beteiligungen an Fonds, Einrichtungen und Unternehmen ("integrierte Schulden").

46Bei dieser Betrachtungsweise lagen die Schulden des Beschwerdeführers zu 2. zum um ein Vielfaches höher. Gleichwohl vermochte er die ihm obliegenden Aufgaben in der Vergangenheit offenbar noch zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund hätte er im Einzelnen etwa darlegen müssen, welche Aufgaben er bislang unproblematisch aus dem Kernhaushalt finanzieren konnte, welche Aufgaben er ausgelagert hat (und die trotz eines hohen Schuldenstandes wahrgenommen werden konnten) und in welchem Umfang er nun angesichts der drohenden Einstandspflicht befürchtet, die ihm obliegenden Aufgaben - gegebenenfalls nach einem Überdenken der Prioritäten - nicht mehr angemessen oder im erforderlichen Mindestmaß erfüllen zu können (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 71, 25 <37>; BVerfGK 10, 365 <371>).

47c) Vor diesem Hintergrund bedarf die vom Beschwerdeführer zu 2. behauptete Verletzung des Rechtsstaatsgebots unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots keiner Entscheidung.

48Gemeinden und Gemeindeverbände können sich im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde nur eingeschränkt darauf berufen, dass eine gesetzliche Regelung neben der Garantie kommunaler Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG auch sonstiges Verfassungsrecht verletzt, denn die Kommunalverfassungsbeschwerde folgt, auch wenn sie ausschließlich gegen Rechtsnormen gerichtet werden kann, nicht den Regeln der abstrakten Normenkontrolle. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht befugt, im Gefolge einer zulässigen Kommunalverfassungsbeschwerde die Begründetheitsprüfung beliebig auf andere Verfassungsbestimmungen auszuweiten (vgl. BVerfGE 119, 331 <356>).

49Im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde können andere Verfassungsnormen als Art. 28 Abs. 2 GG nur insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, als sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (vgl. BVerfGE 1, 161 <181>; 56, 298 <310>; 71, 25 <37>; 91, 228 <242>; 119, 331 <357>; 125, 141 <158>; 155, 310 <323 Rn. 28> - Kommunales Bildungspaket). Ob im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde auch ein Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verwurzelte Rückwirkungsverbot überprüft werden kann, kann offenbleiben.

50Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

51Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250217.2bvr049018

Fundstelle(n):
LAAAJ-88740