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BGH Beschluss v. - 4 StR 99/24

Instanzenzug: LG Bochum Az: II-5 KLs 27/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren (§ 44 StPO).

21. Dem Antrag liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

3Gegen das am in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat der Angeklagte durch am per Telefax bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt und diese sogleich mit der allgemeinen Sachrüge begründet. In einem Begleitschreiben hat der Verteidiger ausgeführt, dass die Revisionseinlegung „fristwahrend vorab per Fax“ erfolge, „da eine beA-Versendung aufgrund von Störungen derzeit nicht möglich ist. Sobald ein beA-Versand wieder möglich ist, wird die Revision nochmals elektronisch versandt.“ Am hat der Verteidiger die Revisionseinlegung und -begründung nochmals, nunmehr in elektronischer Form an das Landgericht, übermittelt. Nach Zustellung des Urteils hat er mit per beA übermitteltem Schriftsatz vom Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist beantragt, die Revision weiter begründet und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionseinlegung am formunwirksam und die Revisionseinlegung am nicht fristgerecht erfolgt sei. In seiner am eingegangenen Stellungnahme zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hat der Verteidiger das Vorliegen einer technischen Störung der beA/EGVP-Kommunikation am dargelegt und glaubhaft gemacht sowie vorsorglich für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

42. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist zulässig und begründet.

5a) Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) versäumt.

6Die Revisionseinlegung am genügt nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO; ein Ausnahmefall gemäß § 32d Satz 3 StPO ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Dem Begleitschreiben des Verteidigers vom ist nicht zu entnehmen, ob und ggf. wann er eine elektronische Übermittlung der Revisionsschrift versucht hat. Ebenso wenig erschließt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Übermittlung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war (vgl. , juris Rn. 3). Eine Glaubhaftmachung fehlt ebenfalls. Soweit der Verteidiger in dem Schriftsatz vom das Vorliegen einer technischen Störung dargelegt und glaubhaft gemacht hat, ist dies nicht unverzüglich im Sinne von § 32d Satz 4 StPO erfolgt.

7Die elektronische Revisionseinlegung am ist mehr als eine Woche nach Verkündung des Urteils und damit nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen.

8b) Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte erst am Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat und ihn daran kein Verschulden trifft. Das Verschulden seines Verteidigers wird dem Angeklagten nicht zugerechnet (vgl. , juris Rn. 5; Beschluss vom – 3 StR 463/23, juris Rn. 2 mwN).

9c) Einer Nachholung der versäumten Handlung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bedurfte es vorliegend nicht, weil die formgerechte Revisionseinlegung bereits am beim Landgericht eingegangen ist und in dem Wiedereinsetzungsantrag auf die damit – abgesehen von der Verspätung – bereits ordnungsgemäß vorgenommene Prozesshandlung Bezug genommen wird (vgl. , juris Rn. 10; Beschluss vom – 1 StR 515/92, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Nachholen 2).

103. Die Frist zur Begründung der Revision ist bislang nicht versäumt worden, so dass es einer Entscheidung über den mit der Revisionsbegründung vom gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist nicht bedarf. Denn bei Bewilligung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Einlegungsfrist – wie hier geschehen – beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses zu laufen, (vgl. , juris Rn. 2 mwN). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass das angefochtene Urteil bereits vollständig abgefasst und wirksam zugestellt worden ist (vgl. , aaO; Beschluss vom – 5 StR 203/24, juris Rn. 6; Beschluss vom  – 4 StR 487/16, juris Rn. 2). Einer Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder deren Zustellung bedarf es daher nicht (vgl. , juris Rn. 9 mwN).

114. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.

Quentin                       Sturm                       Maatsch

                 Scheuß                      Marks

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR99.24.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-88731