Instanzenzug: Az: 2 Ks 16/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger „Straßenverkehrsgefährdung“ sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate als verbüßt gelten, eine Einziehungsentscheidung getroffen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte, der am Abend Alkohol getrunken und höchstens zwei Tage zuvor Marihuana konsumiert hatte, mit seinem Pkw nachts eine Landstraße. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,72 ‰ und höchstens 1,35 ‰ auf; außerdem enthielt sein Blut mindestens 1,6 ng/ml THC. Der Angeklagte wollte eine Freundin aufsuchen, mit der es nach seiner Erwartung erstmals zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. In einer Rechtskurve, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt war, geriet der Angeklagte infolge alkoholbedingt zu hoher Geschwindigkeit von etwas mehr als 80 km/h mit seinem Fahrzeug driftend auf die Gegenfahrbahn und dieses kollidierte mit einem Fußgänger. Der Geschädigte wurde durch den Unfall getötet. Der Angeklagte, der den Zusammenstoß mit einem Menschen bemerkt hatte, setzte anschließend seine Fahrt fort, wobei er billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte noch lebte und bei sofortigen Rettungsmaßnahmen überleben, ohne diese aber versterben könnte. Er entfernte sich, um seine Beteiligung an dem Unfall – in intoxikiertem Zustand – zu verdecken.
32. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4a) Die vom Landgericht in beiden Fällen – als Tatbestandsmerkmal des § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB im Fall 1 und des § 316 Abs. 1 StGB im Fall 2 der Urteilsgründe – festgestellte alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ist nicht belegt.
5aa) Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar – wie hier – unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (vgl. Rn. 10; Urteil vom – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42 mwN). Erforderlich sind mithin weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. , BGHSt 31, 42; zu drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auch Beschlüsse vom – 4 StR 80/23 Rn. 22; vom – 4 StR 231/22 Rn. 8 ff.).
6bb) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht. Es hat lediglich knapp ausgeführt, die unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei als alkoholbedingter Fahrfehler zu werten, weil „andere Gründe für die angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Streckenkenntnis des Angeklagten deutlich überhöhte Geschwindigkeit nicht ersichtlich“ seien und deshalb eine alkoholbedingte Überschätzung der eigenen Fähigkeiten durch den Angeklagten naheliege.
7(1) Mit dieser Erwägung ist eine Fahruntüchtigkeit im Sinne der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a), 316 StGB schon deshalb nicht belegt, weil das Landgericht mit ihr der Sache nach nur seine Überzeugung davon begründet, dass das Fahrverhalten des Angeklagten durch die Auswirkungen des genossenen Alkohols beeinflusst war, jedoch nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ohne weiteres mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne der genannten Straftatbestände gleichzusetzen ist. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die eigenen Fähigkeiten alkoholbedingt überschätzt haben müsse, wäre namentlich auch mit einer bloßen Enthemmung des Angeklagten infolge des Alkoholkonsums vereinbar, die sein fahrerisches Leistungsvermögen noch nicht in einem für die Annahme der Fahruntüchtigkeit ausreichendem Maß beeinträchtigt haben muss (vgl. , juris Rn. 4).
8Dass der Angeklagte einen solchen Zustand erreicht hatte, liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Vielmehr deuten mehrere festgestellte Umstände auf eine erhaltene Fahrtüchtigkeit hin, die das Landgericht rechtsfehlerhaft unerörtert gelassen hat. So war die – nach dem Zweifelssatz zugrunde gelegte – Blutalkoholkonzentration des Angeklagten mit 0,72 ‰ noch deutlich von einem die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigenden Intoxikationsgrad entfernt und der hinzukommende Marihuanakonsum lag im Tatzeitpunkt bereits zwei Tage zurück. Die Polizeibeamten, die ca. eine Stunde nach dem Unfall mit dem Angeklagten befasst waren, haben keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bei ihm bemerkt und der psychiatrische Sachverständige, dem die Kammer gefolgt ist, hat angenommen, dass eine „relevante Auswirkung des genossenen Alkohols“ auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszuschließen sei, und dies mit dessen koordinativer Leistungsfähigkeit vor und nach dem Unfall begründet.
9(2) Abgesehen von der somit unzureichenden Differenzierung des Landgerichts zwischen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und unterhalb der Schwelle hierzu liegenden Alkoholauswirkungen leidet auch der Ausschluss anderer, intoxikationsunabhängiger Unfallursachen durch das Landgericht an durchgreifenden Darstellungs- und Erörterungsmängeln, weshalb der Senat auch ihn nicht in der gebotenen Weise nachzuvollziehen vermag. Es fehlt an Feststellungen zu dem üblichen sowie dem in der Tatnacht vor und nach der Kollision gezeigten Fahrverhalten des Angeklagten und einer Würdigung desselben. Eingedenk der Tatsache, dass zahlreiche nicht alkoholisierte Kraftfahrer vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht beachten und mit unangepasster Geschwindigkeit fahren (vgl. , juris Rn. 4 mwN), sowie der Urteilsfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, wonach er Alkohol nur gelegentlich konsumiert und ihm im Jahr 2022 (nach dem hier gegenständlichen Tatgeschehen) wegen zu schnellen Fahrens die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wäre zu erörtern gewesen, ob er auch ohne einen seine Fahrfähigkeiten herabsetzenden Alkoholeinfluss zu Geschwindigkeitsverstößen neigte und welche Schlüsse hieraus gegebenenfalls auf die Tat gezogen werden können. Nicht ausreichend dargetan ist ferner, wie sich die Verkehrssituation dem nicht ortskundigen Angeklagten darstellte, insbesondere ob das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen gut sichtbar oder etwa leicht zu übersehen war und ob sich die Gefährlichkeit der (nach den Feststellungen nicht vollständig mit einer durchgezogenen Linie markierten) Kurve einem – alkoholisierten, aber noch fahrtüchtigen – Fahrer auch ohne Wahrnehmung des Zeichens erschlossen hätte.
10b) Der dargelegte Rechtsfehler führt in beiden Fällen zur Aufhebung des Schuldspruchs, die sich auf die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen der weiteren, jeweils tateinheitlich zu der angenommenen Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. Trunkenheit im Verkehr begangenen Delikte erstreckt (vgl. Rn. 6 mwN). Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); hiervon ausgenommen sind allerdings die Urteilsfeststellungen zur Rauschmittelbeeinflussung des Angeklagten und ihren Auswirkungen auf sein Fahrleistungsvermögen sowie zu dem hierauf bezogenen Vorstellungsbild des Angeklagten. Der Senat hebt diese unter Einschluss derjenigen zum festgestellten Alkohol- und Marihuanakonsum vor der Tat, zu den Blutalkoholkonzentrations- und THC-Befunden und den zurückgerechneten Alkohol-Werten zur Tatzeit sowie zum Fehlen rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen nach der Tat auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
113. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem gesamten Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Dies gilt auch für die Kompensationsentscheidung, hinsichtlich deren gegebenenfalls das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten sein wird (vgl. Rn. 15 mwN).
12Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat außerdem darauf hin, dass das neue Tatgericht, sollte es wieder die Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten nach § 74 Abs. 1 StGB in Betracht ziehen, sorgfältiger als bisher zu prüfen haben wird, zu welcher vorsätzlichen Tat es als Mittel gedient hat. Dass dies, wie vom Landgericht im ersten Rechtsgang angenommen, der versuchte Mord gewesen sei, versteht sich angesichts des Umstandes, dass das tatbestandsmäßige Verhalten insoweit in dem Unterlassen von Rettungsmaßnahmen und nicht im – aktiven – Verlassen des Unfallorts lag, jedenfalls nicht von selbst.
Quentin Sturm Maatsch
Scheuß Marks
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR526.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-88730