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Einkommensteuer | Weiterleitung veruntreuter Gelder kein steuerbarer Leistungsaustausch (FG)
Durch Untreue erlangte Einnahmen
sind regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen. Dies
gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum
Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine
"Rückzahlung" davon (teilweise) zu profitieren (;
rechtskräftig).
Hintergrund: Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. m.w.N.; Kirchhof/K...