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LAG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 Sa 13/24

Gesetze: AGG § 12 Abs. 4; AGG § 15 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachzukommen.

2. Tut sie dies nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG durch die Arbeitgeberin darstellen, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 995 Nr. 14
QAAAJ-88679

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