1. Hat das FA aufgrund der gemeinsamen Erklärungen der Ehegatten den Ehemann als Alleininhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes angesehen und bestandskräftig veranlagt, kann das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft der Eheleute erstmals nicht im Verfahren betreffend die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 AO (1977) geltend gemacht und entschieden werden, sondern nur im gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (1977), bzw. in Fällen von geringerer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 AO (1977)) im Einkommensteuerveranlagungsverfahren.
2. Die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 AO (1977) ist rechtswirksam, wenn sie demjenigen Ehegatten bekanntgegeben wird, der gegenüber dem FA in den vorangegangenen gemeinsamen Steuererklärungen der Ehegatten - mit dem Einverständnis des anderen Ehegatten - als Betriebsinhaber aufgetreten ist und die wirklichen Inhaber - das ist entweder der andere Ehegatte oder die beiden Ehegatten zusammen - dem FA im zuständigen Verfahren (s. oben) weder bekanntgeworden noch von ihm festgestellt worden sind.
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 539 BFHE S. 332 Nr. 146, StBp. 2007 S. 24 Nr. 1 JAAAA-97912
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