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BSG Urteil v. - B 12 BA 3/23 R

Sozialversicherungsrechtlicher Status - Honorarlehrkraft - Volkshochschule - Vereinbarung über freie Mitarbeit - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung - keine langjährige höchstrichterliche Sonderrechtsprechung zur Statuseinordnung lehrender Tätigkeiten

Gesetze: § 7a SGB 4, § 7 Abs 1 SGB 4, § 2 S 1 Nr 1 SGB 6, Art 20 Abs 3 GG

Instanzenzug: SG Hildesheim Az: S 4 BA 11/19 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 2 BA 47/20 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene aufgrund seiner Tätigkeit bei der klagenden Volkshochschule (VHS) als Dozent für Politik und Wirtschaft vom bis zum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) unterlag.

2Die Klägerin bot unter der Bezeichnung MAKS ("Motivation, Aktion, Kompetenzen, Stabilisierung") Vorbereitungskurse zur Erlangung eines Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg an. Hierfür schloss sie mit dem Beigeladenen, einem Studenten der Rechts- und Politikwissenschaft, Vereinbarungen "über freie Mitarbeit" im Zeitraum vom bis zum . Danach hatte er 104 Unterrichtsstunden im Fach Wirtschaft und 110 Unterrichtsstunden im Fach Politik zu einem Stundenhonorar von jeweils 22,50 Euro zu erteilen (Vereinbarungen vom und vom ). Für die folgenden Jahre wurden "entsprechende" Vereinbarungen abgeschlossen. Zum beendete der Beigeladene die Tätigkeit als "Honorardozent" und wurde von der Klägerin in ein Angestelltenverhältnis übernommen.

3Nach den in die Vereinbarungen einbezogenen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) war ua ein Weisungsrecht der Klägerin ausgeschlossen. Die methodisch-didaktische Durchführung und der Inhalt der Lehrtätigkeit lagen danach im Einzelnen bei dem Dozenten, soweit dies dem vereinbarten Unterrichtsinhalt und der Ausschreibung der VHS entsprach (§ 2 Nr 2 Satz 2 AGB).

4Die Klägerin schloss die Verträge mit den Kursteilnehmern, stellte die Unterrichtsräume zur Verfügung und stimmte die Unterrichtseinheiten zeitlich mit dem Beigeladenen und den anderen Dozenten ab. Sie lud diese regelmäßig zur freiwilligen Teilnahme an Kurskonferenzen ein, um sich über die Kursteilnehmer auszutauschen. Die Dozenten übermittelten, soweit möglich, eine Leistungseinschätzung für die einzelnen Schüler an die Fachbereichsleitung. Diese erteilte informelle Zwischenzeugnisse zur Vorlage bei eventuellen Bewerbungsbemühungen der Schüler. Die Dozenten organisierten untereinander auf freiwilliger Basis gelegentlich Fachkonferenzen oder Vertretungsunterricht. Im Anschluss an den Vorbereitungskurs konnten die Schüler an einer Abschlussprüfung teilnehmen. An den mündlichen und schriftlichen Prüfungen waren ggf auch die Dozenten gegen ein gesondert vereinbartes Honorar beteiligt. Den Unterricht einschließlich der Kursmaterialien gestaltete der Beigeladene eigenständig. Sein Honorar rechnete er monatlich gegenüber der Klägerin unter Angabe der tatsächlich geleisteten Unterrichts- und Vertretungsstunden sowie der für die Teilnahme an Konferenzen aufgewendeten Stunden nach dem vereinbarten Satz ab.

5Die Beklagte stellte auf Antrag des Beigeladenen dessen Versicherungspflicht in der GRV aufgrund Beschäftigung bei der Klägerin als "Honorardozent (Politik/Wirtschaft)" beginnend ab fest (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Das SG hat die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufgehoben. Der Beigeladene habe als Honorardozent eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Bei der statusrechtlichen Beurteilung von lehrenden Tätigkeiten würden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterschiedliche Ansätze zeigen. Anknüpfend an das gesetzgeberische "Anerkenntnis" der selbstständigen Ausübung von Lehrtätigkeiten in § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI würden nach hergebrachter Rechtsprechung (vgl - juris RdNr 23 mwN; - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 14) relativ strenge Anforderungen an die Annahme einer abhängigen Beschäftigung aufgestellt, sofern sich die Beteiligten auf eine selbstständige Tätigkeit geeinigt hätten. Im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses sei die Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit als maßgebend angesehen worden, solange die Umstände des Einzelfalls nicht zwingend eine abhängige Beschäftigung nahelegten. Die Tätigkeit eines Dozenten sei nach dieser Rechtsprechung nicht allein deshalb als Beschäftigung einzuordnen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimme. Bei der statusrechtlichen Beurteilung einer Musikschullehrerin (Urteil vom - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65) habe das BSG nicht mehr diese Sonderrechtsprechung für lehrende Tätigkeiten herangezogen, sondern seine Entscheidung an den allgemeinen Abgrenzungskriterien ausgerichtet. Für vor diesem Urteil liegende Zeiträume sei daher noch die frühere, in Jahrzehnten herausgebildete und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu lehrenden Tätigkeiten heranzuziehen, die ein schutzwürdiges Vertrauen in ihren Fortbestand bewirkt habe. Danach habe der Beigeladene eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt (Urteil vom ).

6Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV und Art 20 Abs 3 GG. Der Beigeladene habe der Versicherungspflicht in der GRV unterlegen. Auch wenn nur Rahmenvorgaben vereinbart worden seien, spreche dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn auch eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken möglich sei. Daran fehle es aber. Vertrauensschutz aufgrund einer Rechtsprechungsänderung bestehe nicht. Eine "Sonderrechtsprechung", wonach Lehrkräfte grundsätzlich selbstständig seien, wenn dies einer Vereinbarung entspreche, habe es nicht gegeben. Die Entscheidung des (aaO) halte sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung.

7Die Beklagte beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom und des Sozialgerichts Hildesheim vom aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.

8Die Klägerin beantragt,die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Das BSG kehre in der Entscheidung vom das bisher geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis um, wenn es ausführe, dass nach der Systematik in §§ 1 und 2 SGB VI Lehrkräfte grundsätzlich abhängig beschäftigt seien. Sollte der Senat der Rechtsauffassung des LSG nicht folgen, werde beantragt, die Sache dem BVerfG vorzulegen.

10Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Gründe

11Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, soweit sie die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV in der Zeit vom bis zum betrifft (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die vom LSG konkret bezeichneten Vereinbarungen für diesen Zeitraum enden mit dem Abschluss des Lehrauftrags (§ 1 Nr 3 AGB). Soweit es um den anschließenden Zeitraum bis zum geht, führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits. Die Feststellung, es seien für die folgenden Jahre "entsprechende" Vereinbarungen abgeschlossen worden, genügt nicht, um über den Status des Beigeladenen nach den maßgeblichen Kriterien zu entscheiden. Es fehlen konkrete Tatsachenfeststellungen insbesondere zum genauen zeitlichen Umfang der Folgevereinbarungen sowie zu deren tatsächlicher Durchführung (auch während der Corona-Pandemie).

12Der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist - bezogen auf den Zeitraum bis zum - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach den für die Statusfeststellung allgemein geltenden Maßstäben (dazu I.) war der Beigeladene bei seiner Dozententätigkeit aufgrund Beschäftigung in der GRV versicherungspflichtig (dazu II.). Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in eine frühere "Sonderrechtsprechung" des BSG berufen (dazu III.).

13I. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GRV (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der Fassung <idF> des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom , BGBl I 926). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl - juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; - juris RdNr 13 f).

14Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 RdNr 22 mwN). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl auch - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 13).

15Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder "in der Natur der Sache" liegende Umstände zu berücksichtigen (vgl - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15 mwN; - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 18). Solchen Bedingungen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (vgl aaO RdNr 15). Für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern insbesondere darauf, ob und inwieweit Raum für typische unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (vgl aaO; - juris RdNr 25, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

16II. Nach diesen Maßstäben und den nicht angefochtenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für den Zeitraum bis zum überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für die abhängige Beschäftigung des Beigeladenen. Er war in den von der Klägerin einseitig bestimmten äußeren Schulbetrieb eingegliedert (dazu 1.), ohne selbst gewichtige unternehmerische Chancen und Risiken zu haben (dazu 2.). Versicherungsfreiheit liegt nicht vor (dazu 3.).

171. Der Beigeladene war zeitlich und örtlich (dazu a) in ein von der Klägerin nach außen allein verantwortetes (dazu b), auf eine Abschlussprüfung ausgerichtetes Rahmenkonzept (dazu c) eingebunden. Dadurch war er auch ohne Weisungen zum Inhalt des Kurses fremdbestimmt (dazu d).

18a) Die schriftlichen Vereinbarungen "über freie Mitarbeit" regeln lediglich die Dauer und Verteilung des Gesamtkurses sowie die Adresse des Kursorts. Die regelmäßige Unterrichtszeit und der Unterrichtsort des Beigeladenen wurden, soweit organisatorisch möglich, frei vereinbart (vgl § 2 Nr 1 Satz 4 AGB). Durch den Organisationsvorbehalt wird letztlich der einseitigen Bestimmung der Klägerin Vorrang eingeräumt. Dass der Stundenplan der Klägerin im Ergebnis den zeitlichen Wünschen des Beigeladenen entsprach, spricht nicht gegen dessen Weisungscharakter (vgl - BAGE 84, 124 - juris RdNr 57). Die Möglichkeit, auf die Verteilung der Unterrichtsstunden Einfluss zu nehmen, geht nicht wesentlich über das auch Angestellten grundsätzlich eingeräumte Maß an zeitlicher Gestaltung hinaus. Gerade bei in Teilzeit eingesetzten abhängig Beschäftigten wird - worauf das LSG hinweist - regelmäßig Einvernehmen angestrebt, zumal wenn diese auch anderweitige Verpflichtungen zB durch ein Studium haben. Für die Einbindung in eine fremde Organisationsstruktur spricht auch der örtliche Aspekt. Die Klägerin stellte die Schulräume für den Unterricht und die Konferenzen (kostenfrei) entsprechend ihren Raumkapazitäten zur Verfügung. Ihr oblag damit die Beschaffung und Vorhaltung der Räume sowie deren Ausstattung und Reinigung.

19b) Allein die Klägerin trat nach außen verantwortlich auf (vgl zu diesem Aspekt - juris RdNr 23). Sie schloss die Verträge mit den Kursteilnehmern und gestaltete die Lehrverhältnisse von der Anwerbung bis zur Abrechnung. Der Beigeladene hatte insoweit keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Teilnehmer und die Zielsetzung des Kurses. Er war nicht berechtigt, vertragliche Erklärungen gegenüber Kursteilnehmern oder Dritten abzugeben (§ 2 Nr 4 AGB). Er durfte zwar Lehraufträge anderer Auftraggeber durchführen (§ 2 Nr 2 AGB), hatte aber jede Abwerbung von Teilnehmern zugunsten eigener Veranstaltungen oder derjenigen Dritter zu unterlassen (§ 2 Nr 8 AGB).

20c) Auch wenn die Klägerin mit dem Beigeladenen keine individuelle Vereinbarung zu den Inhalten und der methodisch-didaktischen Durchführung des Lehrauftrags getroffen hat, folgten aber jedenfalls aus der Ausschreibung des "MAKS-Kurses" inhaltliche Rahmenvorgaben (vgl § 2 Nr 2 Satz 2 AGB). Der auch zwischen der Schule und den Teilnehmenden vereinbarte Zweck des Kurses als Vorbereitungsunterricht zur Erlangung des Realschulabschlusses impliziert, dass sich der Unterricht in den prüfungsrelevanten Fächern des Beigeladenen an den Lehrplänen der Realschule orientiert. Denn in der Prüfung für den Realschulabschluss haben auch sog Nichtschülerinnen und Nichtschüler im zweiten Bildungsweg nachzuweisen, dass sie einen Bildungsstand besitzen, der dem von Schülerinnen und Schülern, die denselben Abschluss erwerben, gleichwertig ist (vgl § 1 Abs 1, 2 der niedersächsischen Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom , GVBl 2/2016; zur Befugnis des Senats, den Inhalt des maßgeblichen Landesrechts zu ermitteln vgl - juris RdNr 31 mwN). Maßstab für die Leistungsanforderungen in den Prüfungen sind die Kerncurricula für die Realschule sowie die schriftlichen Vorjahresabschlussprüfungen für die allgemein bildenden Schulen (vgl Nr 1 der Ergänzenden Bestimmungen zur og Verordnung, RdErl der MK vom , Nds MBl Nr 10/2016). Auch wenn weder Schulpflicht der Teilnehmenden noch unmittelbar öffentlich-rechtliche Vorgaben für die Kurse bestanden (wie zB für die nach § 40 Abs 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin mit Zustimmung der Schulaufsicht eingerichteten Lehrgänge an VHS; Dozenten solcher schulischen Lehrgänge sind nach Rspr des BAG Arbeitnehmer vgl Urteil vom - 5 AZR 7/81 - juris RdNr 19), musste sich der Beigeladene jedenfalls an der fremdbestimmten Zielsetzung des Kurses ausrichten und die für die Abschlussprüfung erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

21Dafür fügte sich der Beigeladene auch in die von der Klägerin vorgegebenen organisatorischen Abläufe ein. Diese stellte den Gesamtkurs mit verschiedenen Fächern zusammen, verpflichtete hierfür die erforderlichen Dozenten und lud sie regelmäßig zu freiwilligen und gesondert vergüteten Konferenzen mit informellem Austausch über die jeweiligen Teilnehmer und deren Entwicklung. Aus den vom LSG in Bezug genommenen Abrechnungen des Beigeladenen ergibt sich, dass er an solchen Veranstaltungen tatsächlich teilgenommen hat. Seine Tätigkeit umfasste nach den Angaben der Beteiligten auch, dass er den Leistungsfortschritt der Teilnehmer in seinen Fächern (mündlich, schriftlich) prüfte und insoweit eine Leistungseinschätzung an die Fachbereichsleitung zur Erstellung informeller Zwischenzeugnisse abgab. Außerdem musste er auf ordnungsgemäße Eintragungen in die Kursliste achten, die er der Klägerin zur Abrechnung vorzulegen hatte (§ 2 Nr 7 AGB).

22d) Das weitgehende Fehlen einseitiger Weisungen und Kontrollen zum Inhalt der Tätigkeit hindert hier nicht die Annahme einer Beschäftigung. Der Beigeladene war in einen fremdbestimmten Rahmen eingegliedert, auch wenn er den Unterricht - einschließlich der Unterrichtsmaterialien - methodisch und inhaltlich selbstverantwortlich gestaltet hat. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (hierzu und zur Abgrenzung zu § 611a BGB näher - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 29 f). Insbesondere bei Dienstleistungen höherer Art - wie sie bei freiberuflichen Tätigkeiten vorliegen, zu denen grundsätzlich auch die Tätigkeit der Lehrer gehört (vgl Definition in § 1 Abs 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) - besteht weitgehend fachliche Weisungsfreiheit. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich dann "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann aufs Stärkste eingeschränkt sein (vgl zB - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 RdNr 29 mwN). Allein die pädagogische Freiheit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens führt daher noch nicht zur Selbstständigkeit. Diese steht grundsätzlich auch angestellten Lehrkräften zu. Gleiches gilt für die fehlende unmittelbare Kontrolle der Lehrtätigkeit. Abgesehen davon können auch die Leistungskontrollen der Schüler als mittelbare Kontrolle der Lehrenden dienen (vgl - BAGE 84, 124 - juris RdNr 52).

232. Der Beigeladene hatte im fremdbestimmten Rahmen keinen substantiellen unternehmerischen Spielraum. Merkmale für Selbstständigkeit lagen jedenfalls nicht in prägendem Maße vor.

24a) Die Eingliederung war zwar insoweit formal eingeschränkt, als der Beigeladene nicht zu Vertretungsstunden und auch nicht zur Teilnahme an Konferenzen verpflichtet war. Fehlen solche (für angestellte Lehrer typische) Nebenpflichten, kann dies für Selbstständigkeit sprechen (vgl - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36 - juris RdNr 23). Durch die offenkundig auf den Selbstständigen-Status des Beigeladenen zielende Ausgestaltung als freiwillige, zusätzlich vergütete Leistungen wird die Eingliederung in das Gesamtkonzept hier aber nicht signifikant abgeschwächt. Vertretungsstunden und Konferenzen dienten erkennbar dem Zweck des Kurses als Vorbereitungskurs auf eine Prüfung. Mit der an der Arbeitszeit orientierten Vergütung für solche dem Gesamtkonzept dienlichen und auch tatsächlich erbrachten Leistungen stand er faktisch nicht wesentlich anders da als ein Arbeitnehmer, bei dem die Teilnahme an Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen von vornherein zu der von der Vergütungspflicht umfassten Arbeitszeit gehört (vgl - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 20). Dass sich die Klägerin für den Beigeladenen als vermeintlich freien Mitarbeiter ohne die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gegebenenfalls etwas höhere Stundensätze als für Angestellte leisten konnte, ist für die Beurteilung der wahren Verhältnisse nicht ausschlaggebend.

25b) Der Beigeladene hatte keine erheblichen Risiken zu tragen, jedenfalls standen diesen keine hinreichenden unternehmerischen Chancen und Freiheiten gegenüber. Die Vergütung wurde zwar nur für tatsächlich abgehaltene Stunden gezahlt, dafür aber nach einem festen Stundensatz und grundsätzlich unabhängig von der konkreten Anzahl der Teilnehmenden oder deren Prüfungserfolg. Er trug insoweit weder das Risiko, seine Arbeitskraft im Unterricht vergeblich eingesetzt zu haben, noch das Risiko, sächliche oder personelle Mittel (bis auf das Unterrichtsmaterial) vorhalten zu müssen (vgl - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 36). Der Vorbehalt einer Mindestteilnehmerzahl (§ 1 Nr 2 AGB) für das Zustandekommen der Verträge ist hier nicht zum Tragen gekommen. Jedenfalls die für den ersten Zeitraum vorliegenden Vereinbarungen wurden erst nach Beginn der Kurses schriftlich abgeschlossen. Der Beigeladene ging auch durch fehlendes (zusätzliches) Engagement kein unmittelbares Risiko ein. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl schon - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 36; zuletzt - juris RdNr 23). Das Risiko, keinen Anschlussvertrag zu erhalten, motivierte den Beigeladenen nicht anders als den gegebenenfalls befristet eingestellten Arbeitnehmer, die Tätigkeit im eigenen und im Interesse der Schüler erfolgreich durchzuführen. Eine Steigerung der Verdienstchancen (vgl zu diesem Indiz - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 31) wurde auch nicht durch die selbst ausgearbeiteten Unterrichtsmaterialien ermöglicht; diese waren mit der Vergütung abgegolten (vgl § 2 Nr 5 Satz 3 AGB). Der Beigeladene hatte keine Möglichkeit, eigene Schüler zu akquirieren, auf eigene Rechnung zu unterrichten oder seine Lehrverpflichtung dauerhaft durch von ihm bestimmte Dritte erbringen zu lassen. Von ihm wurde nach den Feststellungen des LSG vielmehr erwartet, dass er den Unterricht in eigener Person erbrachte (vgl zur persönlichen Leistungserbringung - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 33). Der Kurs war jedoch andererseits nicht auf seine Person oder von ihm frei bestimmte Ziele zugeschnitten, für die er sich der Einrichtung der Klägerin (gegebenenfalls gegen Nutzungsentgelt) bedient hätte. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Beigeladene wie viele andere Dozenten nur nebenamtlich tätig war, ist dies für die Abgrenzung nicht von Bedeutung (vgl - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 32).

26c) Angesichts der für Beschäftigung sprechenden Gesamtumstände kommt dem Willen der Beteiligten, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Der Ausschluss von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und von Urlaubsansprüchen ist lediglich als Ausdruck der Intention der Beteiligten und nicht als eigenes Indiz zu werten. Ähnliches gilt für die vereinbarte Verpflichtung, Einkommensteuer abzuführen sowie für Altersversorgung selbst Sorge zu tragen. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (stRspr; vgl - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 27).

273. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI (idF des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom , BGBl I 2424) iVm § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV (idF des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom , BGBl I 2474) ist nicht ersichtlich. Eine zeitgeringfügige Beschäftigung wird nur gelegentlich ausgeübt, weil sie nach ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt ist (vgl - SozR 4-2400 § 8 Nr 8 RdNr 11). Trotz der jeweils begrenzten Kursdauer war der Beigeladene regelmäßig bei der Klägerin beschäftigt. Sein Einsatz für die MAKS-I und -II Kurse war bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung angelegt, ohne dass eine Begrenzung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage vereinbart war. Wegen der regelmäßigen Überschreitung der Entgeltgrenze von 450 Euro monatlich (jedenfalls bis ) lag im Übrigen auch keine Entgeltgeringfügigkeit (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV) vor.

28III. Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz nach Art 20 Abs 3 GG oder einfachrechtlich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung beanspruchen. Eine verfassungsrechtlich relevante Abkehr von früheren Maßstäben zur Statusbeurteilung bei Lehrern liegt nicht vor. Eine Vorlage an das BVerfG ist nicht veranlasst.

291. Im Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine Rechtsprechungsänderung ist unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen, wenn im konkreten Einzelfall nach einer Gesamtwürdigung besondere Umstände für ein über die allgemeinen Grundsätze hinausgehendes besonderes Vertrauen bestehen, wobei Dispositionen in Erwartung einer bestimmten richterlichen Entscheidung für sich gesehen grundsätzlich nicht ausreichend sind (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 1667/15 - juris RdNr 12 mwN; - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 20; - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6, RdNr 30 ff). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist eine zum Nachteil eines Arbeitgebers geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu dessen Lasten anzuwenden, wenn dieser aufgrund der "neuen" Rechtsprechung nunmehr Beiträge auf bestimmte Arbeitnehmerbezüge abzuführen hat, die noch nach der zuvor maßgebend gewesenen Rechtsprechung beitragsfrei waren (vgl - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6, RdNr 39 mwN).

302. Danach fehlt es hier an einer Grundlage für ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin. Es bestand keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit insbesondere als Dozent an einer VHS bei entsprechendem Parteiwillen regelmäßig als selbstständige Tätigkeit anzusehen wäre (vgl auch Freudenberg, SGb 2023, 659, 666). Dies lässt sich nicht aus den Entscheidungen des - SozR 2200 § 166 Nr 5 <Englischunterricht an VHS>), vom (B 12 KR 26/02 R - juris <Deutschkurs an VHS>) und vom (B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36 <Gitarrenlehrer an städtischer Musikschule>) ableiten. Die zuletzt genannte Entscheidung kommt als Anknüpfungspunkt für Vertrauensschutz hier ohnehin nur eingeschränkt in Betracht. Denn bei den ersten Vereinbarungen im Jahr 2017 lag sie noch gar nicht vor.

313. Gegen einen Vertrauensschutz spricht insbesondere der Einzelfallcharakter von Statusentscheidungen. Dieser folgt aus dem Typusbegriff der Beschäftigung. Bei der Anwendung von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen ein allgemeingültiges Ergebnis selbst für einzelne Berufszweige grundsätzlich ausgeschlossen. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit und keine abschließenden Bewertungskriterien. Es ist nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannten Merkmale vorliegen, diese können vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein. Entscheidend ist jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesamtbild (zum Ganzen - SozR 3-2400 § 7 Nr 11 S 27 f - juris RdNr 7). Der Senat weist deshalb in stRspr darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorgenommen wird. Ein Beruf kann - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit erbracht werden; für die Zuordnung kommt es auf die jeweiligen konkreten Umstände des individuellen Einzelfalls an (stRspr; zB - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 32; - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15). Um Rechtssicherheit im Einzelfall zu gewinnen, ist deshalb gerade das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchzuführen. Solange dieses - wie hier - noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, kann schützenswertes Vertrauen grundsätzlich nicht entstehen.

324. Ein Vertrauensschutz ergibt sich auch nicht aus Rechtssätzen zum Indiz des Parteiwillens. Der Senat hat in der vom LSG zitierten Entscheidung des - juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Schutzzweck der Sozialversicherung und deren Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts es ausschließe, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden. Eine indizielle Bedeutung sei der Vertragsbezeichnung nur dann eingeräumt worden, "wenn sie dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird". Zugleich hat der Senat auf die ebenso in der Rechtsprechung verwendete Formulierung Bezug genommen, wonach dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner der Vorrang zu geben sei, wenn die tatsächliche Ausgestaltung ihrer Beziehungen gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung spreche ( aaO juris RdNr 23 unter Hinweis auf - SozR 2200 § 1227 Nr 17). Vergleichbare Aussagen dazu, dass auf den Willen der Beteiligten nur dann abzustellen sei, wenn ansonsten kein eindeutiger Anhalt bestehe, finden sich ebenso in anderen Entscheidungen zu Lehrtätigkeiten (vgl - SozR 2200 § 165 Nr 36 - juris RdNr 32 <Koch- und Bastelkurse>; - SozR 3-2400 § 7 Nr 19 - juris RdNr 22 <Übungsleiterin Gymnastik>). Auch wenn in der Entscheidung vom (B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 13) von der "gewichtigen Rolle" der vertraglichen Vereinbarungen gesprochen wird, wird die indizielle Bedeutung weiterhin an die og Voraussetzungen geknüpft. Insoweit lässt sich nicht schlussfolgern, es könne bei der Statusbeurteilung von Lehrenden nur ausnahmsweise von der Vereinbarung von Selbstständigkeit abgewichen werden.

33Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI zur Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer. Daraus folgt lediglich, dass diese Ausübungsform des Berufs anerkannt ist und Lehrer je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige oder als abhängig Beschäftigte anzusehen sind (vgl - juris RdNr 16). Soweit der Senat im Urteil vom (B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 - juris RdNr 15 <Lehrerin an einer städtischen Musikschule>) aus den Regelungen in § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI abgeleitet hat, dass Lehrkräfte "grundsätzlich" abhängig beschäftigt seien, "aber auch" einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen könnten, sollte mit dieser Formulierung keine (umgekehrte) Regel-Ausnahme-Aussage getroffen werden (insoweit aA zB Brock, aÖT 2023, 111, 112). Die Möglichkeit einer solchen - einzelfallüberschreitenden - Aussage wird in den Absätzen zuvor ausdrücklich abgelehnt (aaO juris RdNr 13).

345. Während in früheren Entscheidungen zu lehrenden Tätigkeiten im Rahmen der Einzelfallbetrachtung die äußeren Rahmenbedingungen teilweise nur unter dem Aspekt der (fehlenden) Weisungsgebundenheit bewertet wurden (dazu a), werden diese inzwischen (allgemein bei Statusentscheidungen und weiterhin im Zuge der Gesamtabwägung aller Umstände) vermehrt als Indiz für die Eingliederung im Sinne funktioneller Teilhabe herangezogen (dazu b). Insoweit liegt aber kein grundlegend neuartiger Ansatz vor, sondern eine dynamische Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (dazu c). Die unterschiedlichen Ansätze widersprechen sich auch nicht (dazu d).

35a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom (B 12 KR 26/02 R - juris RdNr 29) unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung ( - SozR 2200 § 165 Nr 36 - juris RdNr 27 <Koch- und Bastelkurse>; - SozR 2200 § 165 Nr 45 - juris RdNr 21 <Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule>) ausgeführt, dass von der geminderten "Autonomie" der Dozenten aufgrund der räumlichen und zeitlichen Abstimmung von Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan sowie von der Ausrichtung an Prüfungserfordernissen nicht auf eine Weisungsgebundenheit geschlossen werden dürfe. Weisungsfrei seien Tätigkeiten, bei denen zwar die Ziele vorgegeben seien, die Art und Weise, diese zu erreichen, aber der eigenen Entscheidung überlassen bleibe. Auch die Selbstständigkeit könne begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern mehr durch generell abstrakte Regeln und Normen. Entscheidend für diese an der Weisungsunterworfenheit anknüpfende Abgrenzung ist die - mit arbeitsrechtlichen Wertungen übereinstimmende - Frage, inwieweit der Arbeitgeber während der Durchführung der Aufgabe einseitig Einfluss auf Ort, Zeit und Durchführung nehmen kann (vgl - SozR 2200 § 165 Nr 36- juris RdNr 27). Dementsprechend sind in der Folgezeit oftmals "Eckpunkte" wie der "grobe Inhalt" der Tätigkeit oder deren Gebundenheit an einen Ort als irrelevant für die Statuszuordnung angesehen worden, weil es sich nicht um arbeitskraftbezogene Weisungen, sondern um bloße Rahmenvorgaben handele, die der Eigenart der Tätigkeit geschuldet seien (vgl insoweit zB auch - juris RdNr 23; - SozR 4-2400 § 7 Nr 33 RdNr 15; - juris RdNr 21). Im Ergebnis wurde dadurch eine Parallelität zu arbeitsgerichtlichen Entscheidungen hergestellt, wonach Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in der Regel Arbeitnehmer seien, auch wenn sie ihren Beruf nebenberuflich ausüben würden, wohingegen VHS-Dozenten - außerhalb schulischer Lehrgänge - selbst dann freie Mitarbeiter seien, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handele (vgl - juris RdNr 18f <VHS-Dozent>; vgl auch - juris RdNr 20 <Musikschullehrer>: entscheidend sei das fehlende Recht des Schulträgers zur einseitigen Bestimmung zB des Stundenplans oder der Unterrichtsgegenstände).

36b) In der jüngeren Senatsrechtsprechung werden äußere Umstände tendenziell vermehrt auch unter dem Blickwinkel der Eingliederung betrachtet, zumal klassische Weisungen in der modernen Arbeitswelt vielfach in den Hintergrund treten. Weisungsgebundenheit und Eingliederung als Anhaltspunkte für eine sozialrechtliche Beschäftigung (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV) müssen nicht kumulativ vorliegen, um Beschäftigung annehmen zu können (vgl oben zu II.1.e). Eine dadurch gegebenenfalls bewirkte Abweichung von arbeitsgerichtlichen Maßstäben ist in der Gesetzeslage angelegt (§ 611a Abs 1 BGB und § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Sie ist grundsätzlich in Kauf zu nehmen, um den unterschiedlichen Schutzzwecken der maßgeblichen Normen Rechnung zu tragen (vgl - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 19). Es kommt demnach für die sozialrechtliche Statusbeurteilung nicht allein darauf an, ob sich äußere Vorgaben für den Arbeitsprozess gerade aus konkreten einseitigen Weisungen ergeben (vgl - juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; ohne dass jedoch Feststellungen hierzu obsolet würden vgl - juris RdNr 18). Bei der für die Statuszuordnung gebotenen Gesamtabwägung können vielmehr auch solche Umstände berücksichtigt werden, die der Eigenart einer Tätigkeit immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen (vgl oben zu I.). Insoweit muss nicht stets im Einzelnen entschieden werden, inwieweit "objektiv" gegebene Umstände - wie zB hier die Auswahl der Schüler durch die Klägerin - von der gegenseitigen Vereinbarung mitumfasst sind, in der Natur der Sache liegen oder sich als nachträgliche Ausübung eines einseitigen Direktionsrechts (im Sinne einer Zuweisung) darstellen.

37c) Diese Rechtsprechung stellt keine Abkehr von früheren Maßstäben dar, sondern knüpft vielmehr an die zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" entwickelten Grundsätze an (grundlegend - BSGE 16, 289 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO- juris RdNr 36). Diese wurden schon früh auch auf Lehrer angewendet, weil gerade dort die Weisungsgebundenheit bezüglich der Art der Ausführung der Arbeit stark eingeschränkt sein kann (vgl - BSGE 20, 6 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO - juris RdNr 21 <Golflehrer>; zB auch - juris RdNr 29 <Sprachlehrer>; - SozR 3-2400 § 7 Nr 19 - juris RdNr 20 <Diplomsportlehrerin>). Sie wurden bereits 2015 in der Entscheidung zum sog Rack-jobbing fortentwickelt: Es müsse nicht gegen das Vorliegen eines - verfeinerten - Weisungsrechts sprechen, wenn sich auch Arbeitsort und -zeit bereits aus der Natur der Tätigkeit bzw aus den mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten ergäben. Ausschlaggebend sei ua, ob sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittele (vgl - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 30).

38d) Auch wenn äußere Vorgaben und Rahmenbedingungen für eine fremdbestimmte Eingliederung sprechen, begründen sie nicht automatisch eine bestimmte Statuszuordnung. Ob die Tätigkeit selbstständig oder abhängig ausgeübt wird, hängt vielmehr davon ab, ob die Gestaltung der gegenseitigen Beziehung dem Einzelnen einen für eine selbstständige Tätigkeit typischen Freiraum lässt (vgl bereits - SozR 2400 § 2 Nr 19 - juris RdNr 73; vgl auch - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 31: Möglichkeit, inhaltliche Freiheiten zur Steigerung der Verdienstchancen einzusetzen; s auch oben I.1.e und 2.). Erst die Gesamtwürdigung ist ausschlaggebend. Von diesem Ansatz hat sich auch die Entscheidung vom (B 12 R 3/17 R - BSGE 125,177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 21) nicht gelöst. Auch wenn darin formuliert wird, dass die Vorgabe gewisser "Eckpunkte" weder die Annahme von Weisungsunterworfenheit noch die Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung im Sinn "funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess" begründen könne, so gelte dies "vor allem, wenn noch Handlungsspielräume verbleiben, die arbeitnehmeruntypisch sind".

396. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung berufen, wonach von nicht bestehenden Nebenpflichten stets auf Selbstständigkeit zu schließen sei. In der Entscheidung vom zur Einordnung einer VHS-Dozentin wurde zwar die Abklärung gefordert, ob die Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten, die Vertretung verhinderter Kollegen oder die Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen verlangt werden könne (B 12 KR 26/02 R - juris RdNr 30). Eine abschließende Wertung und Gewichtung dieser Umstände wurde aber nicht vorgenommen, da hierzu noch keine hinreichenden Feststellungen des LSG getroffen waren. Bei fehlenden zusätzlichen Verpflichtungen mag zwar der Grad einer Einbindung gegenüber Lehrern an allgemeinbildenden Schulen (zu diesem für die Rspr des BAG wesentlichen Gesichtspunkt zB - juris RdNr 21) oder bei Lehrbeauftragten gegenüber beamteten Hochschullehrern (vgl - SozR 2200 § 165 Nr 45 - juris RdNr 20) verringert sein. Dies kann für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (vgl Urteil vom - B 12 R 3/17 R - juris RdNr 19 zur freigestellten Teilnahme an Konferenzen), bedeutet jedoch nicht, dass sich das Vorliegen einer solchen Regelung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls in der Gesamtabwägung niederschlagen muss (vgl oben zu II. 2.a).

407. Soweit Entscheidungen auf das Fehlen von Ansprüchen auf bezahlten Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wie sie für ein Arbeitsverhältnis typisch sind, abstellen ( - juris RdNr 26; - juris RdNr 18), besteht ebenso keine langjährige und gefestigte Rechtsprechung zugunsten der Klägerin (vgl oben zu II. 2.c). Vielmehr wird in solchen Vereinbarungen regelmäßig kein eigenes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gesehen (stRspr; vgl zB bereits - SozR 2200 § 1227 Nr 17 - juris RdNr 16; - juris RdNr 24; - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 27). Ebenso wie die Verpflichtung, für seine soziale Absicherung selbst Sorge zu tragen, spricht eine solche Risikoverlagerung nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen.

41IV. Das LSG wird über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben, wenn die Sachentscheidung insgesamt feststeht (vgl - BSGE 65, 198 = SozR 5870 § 2 Nr 62, juris RdNr 24).

42V. Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 Satz 1 iVm § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:051124UB12BA323R0

Fundstelle(n):
VAAAJ-88608