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BFH Urteil v. - VII R 98/85 BStBl 1986 II S. 571

Gesetze: DB KraftStÄndG Berlin (1950) § 1 Nr. 1FGO § 65 Abs. 1 S. 1FGO §§ 95, 96 Abs. 1 S. 2FGO § 110 Abs. 1 S. 1FGO § 115 Abs. 1KraftStG (1972) § 1 Abs. 1 Nr. 1KraftStG (1972) § 4 Nr. 1 lit. aStAnpG § 6 Abs. 1, 2StVZO § 27 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 Nr. 1StVZO § 23 Abs. 1 S. 4 Nr. 1

Leitsatz

1. Weist das FG eine nicht erhobene klaGE ab, so ist die dadurch begründete Beschwerde des "Klägers" bei der Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

2. Das Halten von "Berlin-Anhängern" mit regelmäßigem Standort im übrigen Bundesgebiet begründete in der Zeit vor dem auch unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht (Anschluß an BFHE 144, 176).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 571
BFHE S. 279 Nr. 146,
EAAAA-97905

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