1. Der Antrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) kann nicht auf einen Zeitpunkt vor seinem Eingang beim FA rückbezogen werden.
2. Zur Entgegennahme des Antrags nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) ist nicht nur ein bestimmtes Wohnsitz- oder Betriebs-FA zuständig. Der Antrag kann bei jedem FA gestellt werden, das aus sachlichen Gründen mit der Ermittlung bzw. Feststellung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) befaßt werden kann. Dazu gehören neben dem Wohnsitz-FA das FA der aufnehmenden Kapitalgesellschaft und das bisher für die Besteuerung der eingebrachten Sacheinlage zuständige FA.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 625 BFHE S. 257 Nr. 146, AAAAA-97902
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.