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BFH Urteil v. - I R 203/82 BStBl 1986 II S. 625

Gesetze: UmwStG (1969) § 18 Abs. 1, 2 Nr. 1

Leitsatz

1. Der Antrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) kann nicht auf einen Zeitpunkt vor seinem Eingang beim FA rückbezogen werden.

2. Zur Entgegennahme des Antrags nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) ist nicht nur ein bestimmtes Wohnsitz- oder Betriebs-FA zuständig. Der Antrag kann bei jedem FA gestellt werden, das aus sachlichen Gründen mit der Ermittlung bzw. Feststellung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG (1969) befaßt werden kann. Dazu gehören neben dem Wohnsitz-FA das FA der aufnehmenden Kapitalgesellschaft und das bisher für die Besteuerung der eingebrachten Sacheinlage zuständige FA.

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 625
BFHE S. 257 Nr. 146,
AAAAA-97902

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