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Körperschaftsteuer | Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien (BFH)
Werden Aktien zur Sicherheit
übereignet, sind sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und
Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien
verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten)
rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben
kann (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin hatte mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene ...