- das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
- den Beschluss des Gerichts vom in der Rechtssache T-582/23 insoweit aufzuheben, als mit ihm ihre Nichtigkeitsklage für unzulässig erachtet wurde und ihr die Kosten auferlegt wurden;
- der Kommission die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
(Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beim EuG hatte die Rechtsmittelführerin beantragt, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom für nichtig zu erklären, mit der die Europäische Kommission ihre Beschwerde vom zurückgewiesen hat, es handele sich bei der Hafenbetreibern nach den Art. 1449 und 1586 ter des französischen Code general des impots (Allgemeines Steuergesetzbuch) gewährten Befreiung von der Abgabe auf das Grundvermögen der Unternehmen und von der Abgabe auf die Wertschöpfung der Unternehmen um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe.)
Abgabe; Beihilfe; Grundvermögen; Wertschöpfung
Fundstelle(n): YAAAJ-88390
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.