Arbeitgeber i.S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich kann nur eine Person sein, die i.S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 DBA-Frankreich die Fähigkeit besitzt, in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig zu ein.
2. Die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann als solche nicht Arbeitgeber i.S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich sein.
3. Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland ist i.S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich nicht deshalb im Inland ansässig, weil sie hier eine Betriebsstätte unterhält.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 513 BFHE S. 136 Nr. 146, AAAAA-97886
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