1. Es besteht eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, daß Einnahmen, die ein Steuerpflichtiger aus einer nebenberuflichen Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG bezieht, bis zur Höhe von 2 40O DM als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzusehen sind.
2. Übersteigen die Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit den Betrag von 2 400 DM, so richtet sich deren steuerrechtliche Einordnung (z. B. als Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit) sowie die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften.
3. Betriebsausgaben oder Werbungskosten können in einem solchen Fall allerdings nur abgezogen werden, wenn sie 2 400 DM übersteigen und entsprechend nachgewiesen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 401 BFHE S. 65 Nr. 146, RAAAA-97876
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.