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OLG Nürnberg Beschluss v. - 15 W 1883/24

Gesetze: BGB § 2110 Abs. 2; GBO § 29

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ordnet der Erblasser ein Vorausvermächtnis an den Alleinvorerben an, kommt dem Vermächtnis ausnahmsweise dingliche Wirkung zu und es entsteht eine gegenständlich beschränkten Vollerbschaft. Das vermächtnisweise zugewandte Grundstück fällt unbeschwert und frei von der Nacherbschaft in das Eigenvermögen des Vorerben.

2. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch bei dem vermächtnisweise zugewandten Grundstück ist in diesem Fall unzulässig.

Fundstelle(n):
AAAAJ-88239

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