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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 2 BA 41/24

Gesetze: SGB VI §1 S. 1 Nr. 1; SGG § 128; SGB XI §20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III §25 Abs. 1 S. 1; SGB V §5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV §7, 8, 24, 28p, 115

Leitsatz

Leitsatz:

Eine mehr als nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung der Einkünfte aus einer Aushilfstätigkeit für den Lebensunterhalt des Beschäftigten und damit deren berufsmäßige Ausübung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kommen auch dann in Betracht, wenn der Beschäftigte auf den Aushilfslohn nicht zur Vermeidung einer anderenfalls zu erwartenden Sozialhilfebedürftigkeit angewiesen ist.

Fundstelle(n):
IAAAJ-88232

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