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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 13 AS 185/23 B ER

Gesetze: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Aus Gründen der Effektivtät des Rechtsschutzes ist es unter engen Voraussetzungen zulässig, den zuständigen Träger bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer endgültig wirkenden Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II zu verpflichten.

2. Liegen relevante Besonderheiten des Einzelfalls vor, können tatsächliche Aufwendungen über das abstrakte Maß hinaus im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen sein und bei einem Wohnungswechsel den verfügbaren angemessenen Wohnraum erweitern.

Fundstelle(n):
OAAAJ-88230

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