1. Hat ein Kläger die Einspruchsfrist versäumt, ist die Klage bei Fehlen einer anderweitigen Änderungsmöglichkeit allein aus
diesem Grund als unbegründet abzuweisen; eine Entscheidung über den materiellen Klageantrag ist einem solchen Fall nicht möglich.
2. Bei maschinell erstellten Steuerbescheiden erfolgt die Aufgabe zur Post regelmäßig am Tag des Bescheiddatums.
3. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist die Änderung eines Steuerbescheids nicht mehr möglich.
Fundstelle(n): OAAAJ-88136
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