Recht zur Bilanzierung von Sonderbetriebsvermögen endet mit der Veräußerung des Mitunternehmeranteils
Veräußerungsgewinn
rückwirkende Änderung
Leitsatz
1. Ab dem Zeitpunkt der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils können im Sonderbereich des ausscheidenden Mitunternehmers
Rückstellungen nicht mehr gebildet und auch Verbindlichkeiten nicht mehr passiviert werden.
2. Das bedeutet indessen nicht, dass mit der Veräußerung oder Aufgabe Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen bzw. Verbindlichkeiten
gewinnerhöhend auszubuchen wären. Im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe ist der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn durch
Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.
3. Ergibt sich aufgrund von Umständen, die nach der Veräußerung oder Aufgabe neu hinzutreten, dass der der Besteuerung zugrunde
gelegte Wert des Betriebsvermögens zu hoch oder zu niedrig ist, so ist dieser Wert mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung
entsprechend zu korrigieren.
Fundstelle(n): KAAAJ-88133
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