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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 92/21

Gesetze: UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2, UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2b, EWGRL 388/77 Art. 25a Teil B Abs. 2

Wiederverkäufer

Differenzbesteuerung

vom Vorlieferer unter Anwendung der Differenzbesteuerung erworbene Gegenstände

Leitsatz

1. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. Maßgeblich ist insoweit, dass die Veräußerung zu seinem normalen Tätigkeitsfeld gehört und von vornherein beabsichtigt war.

2. Die Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Gegenständen, die ausweislich der von den Vorlieferanten erteilten Rechnungen unter Anwendung der Differenzbesteuerung erworben wurden, setzt voraus, dass die Vorlieferanten die Differenzbesteuerung zu Recht in Anspruch genommen haben.

Fundstelle(n):
AAAAJ-88132

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