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BGH Beschluss v. - 2 StR 472/24

Instanzenzug: LG Gera Az: 7 KLs 441 Js 16187/23 jug

Gründe

1    Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in fünfzehn Fällen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 29 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2    Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

3    1. Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Lediglich der Schuldspruch zu II.1 Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe (Tatzeitraum vom bis ) weist einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf und bedarf der Korrektur. Die tateinheitlich verwirklichte Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts verjährt. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4    2. Die Schuldspruchänderung zu II.1 Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler in den genannten Fällen eine niedrigere als die in allen Fällen zu II.1 der Urteilsgründe bislang einheitlich verhängte Einzelstrafe (jeweils drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) ausgesprochen hätte.

5    3. Soweit das Landgericht die Einzelstrafe zu II.4 Fall 12 der Urteilsgründe (Tatzeit ) dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) entnommen hat, kann sie keinen Bestand haben, weil der Strafrahmen dieser Vorschrift mit Wirkung ab dem geändert wurde und nunmehr eine niedrigere Mindeststrafe ausweist. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO, vgl. auch , Rn. 8). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des nunmehr geltenden Strafrahmens zu einer milderen Strafe gekommen wäre (vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom – 2 BvR 618/24, Rn. 23).

6    4. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils zugrundeliegenden Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand; sie können – wie stets – um nicht widersprechende ergänzt werden.

Menges                      Meyberg                      Grube

              Schmidt                    Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290125B2STR472.24.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-88114