Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 14 S 13/22vorgehend AG Wiesbaden Az: 92 C 5070/16 (42)
Gründe
I.
1In dem seit 2016 anhängigen Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für rechtsanwaltliche Tätigkeiten in Anspruch. Der Beklagte hat sich im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht selbst vertreten. Er hat Widerklage erhoben und verlangt insbesondere Schadensersatz, weil Mandate, die den mit der Klage geltend gemachten Vergütungsansprüchen zugrunde lägen, zur Unzeit gekündigt worden seien. Der Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz eine Mehrzahl von Ablehnungsgesuchen gestellt, die als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig angesehen worden sind.
2Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Ein von dem Beklagten beauftragter Rechtsanwalt hat Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und eine 44 Seiten lange Berufungsbegründung zu den Akten gereicht, die sowohl in ihrem äußeren Erscheinungsbild als auch inhaltlich dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten stark ähnelt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil diese nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasst worden sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
3Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
41. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass der als Berufungsbegründung bezeichnete Schriftsatz abgesehen vom Einleitungssatz vom Beklagten selbst und nicht von dessen Prozessbevollmächtigten verfasst worden sei. Dieser habe den Schriftsatz ohne eigene Prüfung lediglich unterzeichnet. Das Berufungsgericht hat die Berufung deshalb als unzulässig verworfen, weil diese nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasst worden sei.
5Für seine Überzeugung hat das Berufungsgericht zunächst die äußere Gestaltung des Schriftsatzes herangezogen, die identisch mit der Gestaltung der von dem Beklagten erstinstanzlich selbst verfassten Schriftsätze sei. Sämtliche Schreiben des Beklagten zeichneten sich durch auffallend viele Hervorhebungen, durch Großschreibung ganzer Worte und Unterstreichungen aus, die sich in gleicher Weise in der als Berufungsbegründung bezeichneten Schrift fänden. Auffällig seien zudem die Verwendung des Pluszeichens anstelle des Wortes "und" sowie der erstinstanzliche Schriftsatz vom , in dem der Beklagte bereits weitgehend identische Anträge angekündigt habe. Hinzu kämen prägnante Formulierungen, die sich in gleicher Weise und gehäuft auch in der "Berufungsbegründung" fänden, wie "verantwortliche Gerichtspersonen", "greifbar gesetzeswidrig", "ungesetzlicher Richter" oder der Vorwurf, dass die Verfahrensführung "a. das Verfassungsrecht, b. das formelle Recht, c. das materielle Recht, d. den gerichtlichen Tatbestand“ vergewaltige oder verletze. Gleiches gelte hinsichtlich der besonderen Schreibweise bestimmter Wörter wie "RechtsOrdnung" oder "WiderKläger".
6Auch der Inhalt des Berufungsschriftsatzes lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beklagte diesen selbst verfasst habe und dieser nicht das Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten sei. Ebenso wie die erstinstanzlichen Schreiben des Beklagten sei der zur Begründung der Berufung eingereichte Schriftsatz unübersichtlich und unstrukturiert aufgebaut, enthalte eine Vielzahl von Wiederholungen und Vorwürfen gegenüber der Amtsrichterin, wie dem der permanenten Rechtsverletzung, der Befangenheit, der Rechtsbeugung, der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie der Urkundenfälschung. Überdies fehle es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Der Schriftsatz bestehe in weiten Teilen aus unverständlichen, teils wirren Ausführungen, die juristische Fachkenntnisse vermissen ließen.
72. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. , BGHZ 151, 221, 227; vom - IX ZB 9/22, juris Rn. 4 mwN). Auch fehlt es an einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
8a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt keine bloße Formalität dar, sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. , NJW 2005, 2709; vom - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 4).
9Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüberhinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. , NJW 2005, 2709; vom - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; vom - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 5).
10Ausnahmen hiervon werden in der Rechtsprechung für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (vgl. , NJW 2005, 2709; vom - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7; vom - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6).
11b) Diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Es hat ohne Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten erkannt, dass die Berufung nicht in zulässiger Weise begründet worden ist, weil eine eigenverantwortliche Prüfung des entsprechenden Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausgeschlossen werden kann.
12aa) Das Berufungsgericht hat erkannt und näher begründet, dass der Schriftsatz, der zur Begründung der Berufung zu den Akten gereicht worden ist, abgesehen vom Einleitungssatz vom Beklagten selbst und nicht von dessen Prozessbevollmächtigten verfasst worden ist. Diesen Umstand stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.
13bb) Entscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die von dem Berufungsgericht in Bezug genommene Berufungsbegründungsschrift ihrem Inhalt nach den Schluss erlaubt, dass der Prozessbevollmächtigte das von dem Beklagten stammende Schriftstück unbesehen unterzeichnet hat. Dies hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten angenommen.
14Es hat anhand des Inhalts des Schriftsatzes begründet, dass ein an den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts und den Zwecken des Anwaltszwangs orientierter Rechtsanwalt die von dem Beklagten ausgearbeitete Berufungsbegründung entweder gar nicht, nicht ohne Änderungen oder ohne Distanzierung eingereicht haben würde. Darauf beruht die Überzeugung, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten müsse die Berufungsbegründung ohne eigenverantwortliche Prüfung eingereicht haben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Berufungsbegründungsschrift in weiten Teilen aus unverständlichen, teils wirren Ausführungen bestehe, die juristische Fachkenntnisse vermissen ließen.
15Dies zeigt sich an dem elf Ziffern (zum Teil mit Unterpunkten) umfassenden Antragsprogramm. Es kann ausgeschlossen werden, dass ein an den Zwecken des Anwaltszwangs orientierter Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Überprüfung Gericht und Gegner ein derartiges Antragsprogramm unterbereitet und etwa beantragt hätte, die Sache noch vor der Durchführung des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen (Antrag zu 4). Auch die weiteren Inhalte der Berufungsbegründungsschrift begründen die Überzeugung, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe diese unbesehen unterzeichnet. Mit Recht hat das Berufungsgericht erkannt, dass es an der von § 520 ZPO geforderten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts fehlt. Die Berufungsbegründungsschrift wird stattdessen durch weitgehend unverständliche und wirre Ausführungen geprägt, die bei eigenverantwortlicher Prüfung durch einen Rechtsanwalt nicht zu erwarten gewesen wären.
16Die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) werden etwa angenommen, "weil das Urteil vom sowohl im unzutreffenden, weil frei erfundenen "Tatbestand" als bei den unzulässigen, weil ebenfalls frei erfundenen "Rechtsfolgen" + fehlendem Vorliegen der prozessualen + tatbestandlichen + rechtlichen + gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der beiden Urteile nicht gegeben war respektive nicht gegeben ist". Der entscheidenden Amtsrichterin wird "Justizkorruption" vorgeworfen. Diese habe sich "bei der Dokumentation ihrer Tatbestandsfiktion und Rechtsfolgenfiktion auch um den tatsächlichen, gerichtlichen TATBESTAND + dem tatsächlichen, gerichtlichen Beweis stand im Verfahren den feuchten Kehrricht nicht + interessierte [die Amtsrichterin] sich für die tatsächlichen, gerichtlichen Beweis + Tatbestände kein bischen, denn für sie, in Gestalt einer zuverlässigen Geschäfts besorgerin, die das Urteil durch Erhebung des klägerischen Vortrages in den Tat + Beweisstand "begründet", stand das Urteil seit Übernahme der Rechtssache offensichtlich immer fest, was das Berufungsgericht aus der Korrespondenz im Jahre 2021 entnehmen kann, als [die Amtsrichterin] dem Widerkläger + Beklagten das schriftliche Verfahren andienen wollte (…)".
17cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt es keinen Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte des Beklagten dar, dass der Prozessbevollmächtigte vom Berufungsgericht nicht zur Frage der Distanzierung vom Inhalt des Schriftsatzes persönlich angehört worden ist. Die Entscheidung darüber, ob die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO gewahrt ist, ist allein auf der Grundlage der innerhalb der Frist eingereichten Schriftsätze - die aus sich heraus auszulegen sind - zu treffen (vgl. , NJW-RR 2021, 567 Rn. 8).
III.
18Für die Entscheidung über den vorsorglich gestellten, den Anforderungen des § 236 Abs. 2 ZPO nicht entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ist der Senat nicht zuständig (§ 237 ZPO; vgl. , NJW-RR 2014, 1532 Rn. 11 ff).
Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270225BIXZB46.23.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-88111