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Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – einfach mal alles ankreuzen? – Teil 5
Immer wieder kommt es vor, dass der Schuldner unter der dem Gläubiger bekannten Anschrift nicht mehr wohnhaft ist. Hier bietet § 755 ZPO die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher mit der Ermittlung der neuen Anschrift des Schuldners zu beauftragen.
§ 755 ZPO Anschriftenermittlung durch den Gerichtsvollzieher
Gemäß § 755 ZPO ist es dem Gerichtsvollzieher erlaubt, die Anschrift des Schuldners zu ermitteln, sofern der Schuldner nicht unter der bisher bekannten Anschrift wohnhaft ist.
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, Auskünfte beim Einwohnermeldeamt, der Ausländerbehörde, dem Rentenversicherungsträger und dem Kraftfahrtbundesamt einzuholen.
Ferner kann er auch die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners erheben durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden – er handelt jedoch nur auf Antrag des Gläubigers.
Anfragen gem. § 755 Abs. 2 ZPO an das Ausländerzentralregister, Rentenversicherungsträger und Kraftfahrtbundesamt stellt der Gerichtsvollzieher nur, wenn die Anfragen gem. § 755 Abs. 1 ZPO (Meldebehörde, Register) erfolgl...