1. Bei der Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem sog. Stuttgarter Verfahren sind Abschn. 76 f. VStR (1977) auch insoweit bereits zum anwendbar, als die Richtlinien die Auswirkungen der Körperschaftsteuerreform 1977 berücksichtigen.
2. Der Zuschlag von 127 v. H. gemäß Abschn. 78 Abs. 3 VStR (1977) ist nicht zu beanstanden, wenn die nach Abschn. 78 Abs. 1 Nr. 2 lit. c VStR (1977) abgezogene Körperschaftsteuer nach einem Körperschaftsteuersatz von 56 v. H. ermittelt worden ist.
3. Der Abschlag von 30 v. H. gemäß Abschn. 78 Abs. 5 VStR (1977) ist Ausdruck einer vorsichtigen Schätzung, der regelmäßig alle Unsicherheiten im Rahmen der Ermittlung des Ertragshundertsatzes ausreichend berücksichtigt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 657 BFHE S. 284 Nr. 141, LAAAA-97839
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