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BGH Beschluss v. - 3 StR 441/24

Instanzenzug: LG Kleve Az: 110 KLs 36/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten F.            wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe zum „verbotenen“ Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, sowie wegen Beihilfe zum „verbotenen“ Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

2Den Angeklagten J.          hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Geldern vom verhängten „Freiheitsstrafe“ zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit „verbotenem“ Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.

3Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.

41. Das Rechtsmittel des Angeklagten J.           erzielt den aus der Beschlussformel zu 1.c) ersichtlichen Teilerfolg. Einen Rechtsfehler zu seinen Lasten enthält das angefochtene Urteil insoweit, als eine Entscheidung über den Ausgleich für die Nichterstattung des von ihm in Erfüllung einer Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrags unterblieben ist.

5Das Landgericht hat in die von ihm gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten gemäß § 55 StGB die Strafe(n) aus dem Urteil des Amtsgerichts Geldern vom einbezogen. Es hat festgestellt, dass in jenem Verfahren eine Bewährungsauflage erteilt worden war, auf die der Angeklagte 450 € gezahlt hatte.

6Diese Leistung wird ihm nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet. Das Landgericht wäre deshalb gehalten gewesen, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB eine Anrechnungsentscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung der Leistung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt in derartigen Fällen regelmäßig nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378; vom - 2 StR 200/02, juris Rn. 2; vom - 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138; vom - 4 StR 19/23, juris).

7Eine solche Entscheidung über die Anrechnung ist hier nicht getroffen worden. Sie kann jedoch im Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt werden, wenn das Urteil - wie hier - alle erforderlichen Tatsachen enthält (vgl. , juris). Von dieser Möglichkeit macht der Senat in der Weise Gebrauch, dass neun Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind. Unter den gegebenen Umständen ist auszuschließen, dass das Landgericht mehr als einen Tag Freiheitsstrafe pro gezahlter 50 € angerechnet hätte (zu einem möglichen Maßstab bei Arbeitsleistungen s. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 11/09, NStZ-RR 2009, 201; vom - 2 StR 439/17, juris).

82. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings bedarf die Urteilsformel in zweierlei Hinsicht der Änderung:

9a) Soweit sich der Handel der Angeklagten auf Cannabis bezog, hat jeweils die Kennzeichnung der nicht geringen Menge zu unterbleiben. Denn § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG enthält - anders als § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - keine Qualifikation, sondern das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles, das grundsätzlich nicht im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist. Auch die Bezeichnung der Tathandlung als „verboten“ ist entbehrlich, da eine Strafbarkeit nach dem Konsumcannabisgesetz ohnehin nur einen verbotenen Umgang betrifft (s. etwa , juris Rn. 3 mwN).

10b) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten J.         zudem dahin zu berichtigen, dass nicht die vom Amtsgericht Geldern verhängte „Freiheitsstrafe“, sondern die dort ausgeurteilten Einzelstrafen unter Auflösung der ehemaligen Gesamtstrafe in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind. Dem Landgericht ist insoweit ein Fassungsversehen unterlaufen. Denn in seinen Ausführungen zur Strafzumessung hat es die beiden vom Amtsgericht verhängten Einzelstrafen hinsichtlich Schuldspruch und Strafmaß jeweils mitgeteilt und sodann dargelegt, dass es die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten aus diesen sowie der für Fall II.2 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet hat.

113. Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, auch den Angeklagten J.          mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer                         Paul                         Berg

               Erbguth                     Kreicker

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:271124B3STR441.24.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-87758