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BGH Beschluss v. - 1 StR 486/24

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 1 KLs 309 Js 108193/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Besitz von verbotenen Gegenständen (Springmesser und Schlagring) schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat stellt jedoch den Schuldspruch ergänzend wie aus dem Tenor ersichtlich klar. Der Zusatz vorsätzlicher oder unerlaubter Tatbegehung ist in der Urteilsformel entbehrlich (vgl.  Rn. 3). Demgegenüber bedarf es bei Verstößen gegen das Waffengesetz zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts der konkreten rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Jäger                         Wimmer                         Bär
             Allgayer                   Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180225B1STR486.24.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-87751