1. Eine Pensionszusage wird aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen bewilligt, wenn eine konditionale und kausale Verknüpfung der Pensionszusage mit der Tätigkeit gegeben ist.
2. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn die Pensionszusage nicht als Gegenleistung für eine bereits erbrachte oder zu erwartende Betriebstreue, sondern im Zusammenspiel mit der eigenen Gesellschafterstellung des Geschäftsführers und dessen Zugehörigkeit zu einem der Gesellschafterfamilienstämme bei Einstellung erfolgt und die Höhe und die konkrete Ausgestaltung der Zusage nach Art und Höhe bei Fremdkräften unvernünftig und unwirtschaftlich erscheint und zudem auch nicht erfolgt ist.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2025 S. 9 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2025 S. 686 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2025 S. 686 LAAAJ-87716
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