1. Die Angabe einer unrichtigen Rechtsgrundlage in einem Zinsbescheid hat nicht zur Folge, daß die Festsetzung der Zinsen allein aus diesem Grund unwirksam ist.
2. Die Regelung in Art. 97 § 15 Abs. 3 EGAO (1977) greift ein, wenn das den Beginn der Festsetzungsfrist auslösende Ereignis in das Jahr 1977 oder in ein späteres Jahr fällt. Das gilt auch dann, wenn die Festsetzung Zinsen betrifft, die vor dem entstanden sind, ohne daß dies im Gesetz besonders erwähnt werden mußte.
3. Eine Steuerfestsetzung wird unanfechtbar, wenn ein Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
4. Die Geltendmachung eines Steueranspruchs kann verwirkt sein, wenn es der Vertreter der Finanzverwaltung in einem Steuerstrafverfahren unterläßt, eine offensichtlich unrichtige Äußerung des Vertreters der Anklagebehörde über die Festsetzung von Steuern zu berichtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 697 BFHE S. 211 Nr. 141, OAAAA-97825
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