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Umsatzsteuer | Kleinunternehmerregelung: Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG (BMF)
Das BMF hat zur Neufassung des § 19
UStG und zur Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024 zum
Stellung genommen und den UStAE angepasst ().
Hintergrund: Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 JStG 2024 v. 2.122024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurden zum § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt. Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates v. (RL 2020/285).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderre...