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Online-Nachricht - Montag, 17.03.2025

Einkommensteuer | Für die Beteiligungsquote im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei einer Personengesellschaft auf die dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen (FG)

Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen (; rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine KG, an der kapitalmäßig zwei weitere Personengesellschaften beteiligt sind. Die dahinterstehenden natürlichen Personen halten durchgerechnet jeweils weniger als 25 % der Anteile an der Klägerin. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährt hatte. Auf die Darlehensforderungen nahm sie Teilwertabschreibungen vor, auf die das Finanzamt d...

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