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Einkommensteuer | Für die Beteiligungsquote im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei einer Personengesellschaft auf die dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen (FG)
Fällt eine Personengesellschaft mit
einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei
Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen
Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die hinter der
Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen
(;
rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine KG, an der kapitalmäßig zwei weitere Personengesellschaften beteiligt sind. Die dahinterstehenden natürlichen Personen halten durchgerechnet jeweils weniger als 25 % der Anteile an der Klägerin. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährt hatte. Auf die Darlehensforderungen nahm sie Teilwertabschreibungen vor, auf die das Finanzamt d...