1. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG kommt bei der gebotenen teologisch einschränkenden
Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht, wenn der Erblasser die betreffende Wohnung zu keinem Zeitpunkt zwischen deren
Anschaffung und seinem Versterben zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Anschluss an FG-Rechtsprechung).
2. Bei baulich voneinander getrennten Immobilien handelt es sich um steuer- und bewertungsrechtlich separate Vermögenswerte,
die nicht aufgrund subjektiver Vorstellungen der Beteiligten als „Einheit” im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG
behandelt werden können.
Fundstelle(n): VAAAJ-87594
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.