1. Die Koordinierungsregelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 findet auch bei Zusammentreffen des nationalen Kindergeldanspruchs
eines aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers mit Ansprüchen auf Kindergeld für denselben
Zeitraum und dieselben Kinder in einem anderen Mitgliedstaat Anwendung.
2. Der nationale Kindergeldanspruch gilt in Entsendungsfällen ohne Rentenbezug im Inland i. S. des Art. 68 Abs. 1 der VO
Nr. 883/2004 als durch den Wohnort ausgelöst.
3. Wohnen die Kinder des entsandten Arbeitnehmers in dem anderen Mitgliedstaat, muss nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr.
883/2004 in Deutschland kein (Differenz-)Kindergeld gezahlt werden.
Fundstelle(n): AAAAJ-87588
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