1. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 226a RAO (jetzt § 251 Abs. 3 AO (1977)) kann nur eine Steuerforderung sein, die mit der nach § 139 KO angemeldeten und nach § 141 KO zur Erörterung gestellten Forderung identisch ist.
2. Diese Forderungsidentität hat das Finanzamt im Feststellungsbescheid kenntlich zu machen; im Klagefall ist sie vom Finanzgericht von Amts wegen zu prüfen.
3. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft wird von steuerrechtlichen Beurteilungen über die Anerkennung dieser Gesellschaft nicht berührt (Anschluß an Urteil vom V R 142/73, BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 545 BFHE S. 7 Nr. 141, YAAAA-97800
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