Suchen
BGH Beschluss v. - I ZB 38/24

Leitsatz

Hängt die Zwangsvollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten ab, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet, ist eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nur möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt (Bestätigung von , juris). Eine solche Fallgestaltung ist auch dann gegeben, wenn an dem im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigenden Objekt ein vertraglich eingeräumtes Mitbenutzungsrecht Dritter besteht.

Gesetze: § 887 ZPO

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-13 T 4/24vorgehend AG Langen (Hessen) Az: 56 C 287/16

Gründe

1I. Die Schuldnerin ist rechtskräftig zur Beseitigung baulicher Maßnahmen auf einem mit einer Reitanlage bebauten Grundstück und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verurteilt. Die Gläubiger begehren die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil im Wege der Ersatzvornahme nebst Zahlung eines Kostenvorschusses in Bezug auf bestimmte Teile der Gesamtanlage, nämlich die Reithalle, den Reitplatz, die Führanlage außen sowie das Nebengebäude, in dem sich ein Heu-, Futter- und Strohlager befindet. Zu der Reitanlage gehören Pferdeboxen, die gegen Entgelt an Dritte zum Einstellen von Pferden überlassen sind. In den entsprechenden Verträgen ist ein Mitbenutzungsrecht der Einsteller unter anderem an den Teilen der Gesamtanlage vereinbart, hinsichtlich derer die Gläubiger die Zwangsvollstreckung begehren.

2Das Amtsgericht hat den Anträgen der Gläubiger stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge der Gläubiger zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehren. Die Schuldnerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

3II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO lägen nicht vor. Den Mietern der Pferdeboxen sei ausdrücklich als wesentlicher Vertragsbestandteil das Recht zur Mitbenutzung der Reithalle, des Reitplatzes, der Führanlage außen und des Nebengebäudes eingeräumt worden. Auch wenn die Bauwerke nicht unmittelbar mitvermietet seien, seien sie vom Mietvertrag erfasst. Auch die Auslegung des Gesamtvertrags ergebe eindeutig, dass die Pferdeeinstellung im zwingenden Zusammenhang mit der Nutzung der Reitanlagen und der Lagerräume stehe. Die Mieter der Pferdeboxen hätten auch Mitbesitz an den abzureißenden Bauwerken. Dass sie den Besitz in ihrer Abwesenheit nicht selbst ausübten, stehe nicht entgegen. Mitbesitz liege auch vor, wenn sich mehrere Personen in der Nutzung der Sache regelmäßig abwechselten. Die gemeinschaftliche Sachherrschaft werde noch dadurch unterstrichen, dass die Mieter über eigene, als Schlüssel fungierende Transponder verfügten.

4III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.

51. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entbehrt der angegriffene Beschluss nicht bereits deshalb "von vornherein jedweder tragfähigen Grundlage", weil im ersten Absatz des Tenors "Anträge der Gläubiger auf Ersatzvornahme vom " genannt werden, obwohl die Gläubiger unter diesem Datum keine entsprechenden Anträge gestellt haben. Wie sich zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt, in denen zutreffend und unter Benennung entsprechender Blattzahlen aus den Gerichtsakten auf die "Anträge vom " Bezug genommen wird, handelt es sich hierbei um einen Schreibfehler. Diese offenbare Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. , NJW 2014, 3101 [juris Rn. 7] mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 319 Rn. 3; Musielak/Wolff in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 319 Rn. 2), jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Solange die Sache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, kann auch das Rechtsmittelgericht, wie geschehen, eine solche Berichtigung vornehmen (vgl. , BGHZ 106, 370 [juris Rn. 13]; Urteil vom - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100 [juris Rn. 7]; Zöller/Feskorn aaO § 319 Rn. 34; Musielak/Wolff in Musielak/Voit aaO § 319 Rn. 13, jeweils mwN).

62. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO hat das Beschwerdegericht jedenfalls dem Ergebnis nach zu Recht verneint.

7a) Nach § 887 Abs. 1 ZPO ist für den Fall, dass der Schuldner die Verpflichtung nicht erfüllt, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden.

8b) Bei der von der Schuldnerin vorzunehmenden Beseitigung baulicher Maßnahmen handelt es sich - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt. Das geschuldete Verhalten kann von einem Dritten anstelle der Schuldnerin vorgenommen werden, ohne dass es den Gläubigern darauf ankommt, dass die Beseitigung gerade von der Schuldnerin selbst vorgenommen wird (vgl. , NJW-RR 2009, 443 [juris Rn. 8] mwN; Beschluss vom - I ZB 51/11, juris Rn. 10).

9c) Etwas Anderes gilt, wenn der Vollstreckungsschuldner das zu beseitigende Objekt an einen Dritten vermietet hat (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 443 [juris Rn. 8]) oder die Vollstreckung aus sonstigen Gründen von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten abhängt, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet (vgl. , juris Rn. 11). Die Zwangsvollstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nur dann möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt. Fehlt es daran, scheidet eine Vollstreckung nach § 887 ZPO aus und die Zwangsvollstreckung ist nach § 888 Abs. 1 ZPO durchzuführen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 443 [juris Rn. 8] mwN; , juris Rn. 11; OLG Stuttgart, MDR 2006, 293 [juris Rn. 8 f.]; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 887 Rn. 2; BeckOK.ZPO/Stürner, 55. Edition [Stand ], § 887 Rn. 25; aA BeckOGK.ZPO/Piekenbrock [Stand ], § 887 Rn. 25).

10d) Das Beschwerdegericht hat diese Maßstäbe zutreffend zugrunde gelegt und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

11aa) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die abzureißenden Bauwerke zwar nicht an die Einsteller vermietet. In den Verträgen über die Überlassung der Pferdeboxen ist zu ihren Gunsten aber ausdrücklich ein Mitbenutzungsrecht an den von der begehrten Zwangsvollstreckung betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen (Reithalle, Reitplatz, Führanlage außen und Nebengebäude) vorgesehen. Die Einsteller verfügen auch über eigene, als Schlüssel fungierende Transponder hierfür.

12bb) Bereits das den Einstellern vertraglich eingeräumte Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftseinrichtungen führt dazu, dass die Vollstreckung von der Zustimmung eines Dritten abhängt. Den Entzug eines Mitbenutzungsrechts muss ein Mieter nicht dulden (vgl. Kraemer/Ehlert in Bub/Treier, Handbuch Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Rn. 2778). Eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO wäre dementsprechend nur dann möglich, wenn die Einsteller ihr Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder die Gläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen sie erwirkt hätten. Beides ist nach den von der Rechtsbeschwerde hingenommenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht der Fall.

13cc) Ob das Beschwerdegericht - was die Rechtsbeschwerde angreift - zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Einsteller nicht nur ein Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftseinrichtungen, sondern auch Mitbesitz daran haben (für einen Mitbesitz der Mieter an Gemeinschaftseinrichtungen Staudinger/Gutzeit, BGB [2018], § 866 Rn. 4; MünchKomm.BGB/Schäfer, 9. Aufl., § 866 Rn. 4; dagegen KG, NZM 2013, 579 [juris Rn. 6]; OLG Dresden, ZMR 2019, 859 [juris Rn. 21]; Staudinger/Emmerich, BGB [2024], § 535 Rn. 8a; Kraemer/Ehlert in Bub/Treier aaO Rn. 2777; jurisPK.BGB/Münch, Stand , § 535 Rn. 91), bedarf für den Streitfall keiner Entscheidung. Auf die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde wegen angeblich übergangenen Sach- und Rechtsvortrags gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kommt es daher ebenfalls nicht an.

14dd) Auch im Übrigen zeigt die Rechtsbeschwerde keine Gehörsrechtsverletzung von Seiten des Beschwerdegerichts auf. Insbesondere kann daraus, dass das Beschwerdegericht den rechtlichen Ausführungen der Gläubiger aus den Vorinstanzen nicht gefolgt ist, nicht geschlossen werden, dass es den entsprechenden Vortrag in seinem wesentlichen Kern nicht richtig erfasst hat.

15ee) Ob - was die Rechtsbeschwerde ebenso anzweifelt - das Beschwerdegericht die mit den Einstellern geschlossenen Verträge zutreffend als Mietverträge qualifiziert hat, kann ebenfalls offenbleiben. Die rechtliche Einordnung dieser Verträge wirkt sich auf die Frage, ob das damit eingeräumte Nutzungsrecht an den Gemeinschaftseinrichtungen einer Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO entgegensteht, nicht aus.

163. Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO scheidet aus, weil die Gläubiger diese nach der unangegriffenen Feststellung des Beschwerdegerichts nicht (hilfsweise) beantragt haben. Die zu den Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO getätigten Ausführungen vermögen der Rechtsbeschwerde daher ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

17IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gläubiger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch                                         Feddersen                                         Pohl

                       Schmaltz                                              Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060325BIZB38.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 9 Nr. 14
WM 2025 S. 522 Nr. 12
AAAAJ-87429