Wenn ein Berliner Unternehmer in Berlin (West) hergestellte Gegenstände im Auftrag und Namen eines westdeutschen Unternehmers von Berlin (West) an dessen Kunden im Ausland versendet, der Berliner Unternehmer aber die Aufträge der ausländischen Kunden selbst bearbeitet und die von den Kunden zu zahlenden Preise bestimmt, dem westdeutschen Unternehmer Forderungsausfälle ersetzt und über die auf dessen Konto eingehenden Gelder verfügen kann, ist der westdeutsche Unternehmer kein Abnehmer des Berliner Unternehmers, an den eine Lieferung in einem Reihengeschäft als ausgeführt gilt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 999 BB 1990 S. 267 BFH/NV 1989 S. 53 Nr. 12 BFHE S. 172 Nr. 158, CAAAA-97787
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