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BGH Urteil v. - 2 StR 341/24

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/27 KLs 4/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Herstellens jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den „Rechtsfolgenausspruch“ sowie den Teilfreispruch im Fall 4 der Anklageschrift. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.

I.

2Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte zwischen dem und dem die ausgeurteilten Straftaten zum Nachteil der am geborenen Nebenklägerin. Darüber hinaus lag ihm im Fall 4 der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last, die Geschädigte, als diese elf oder zwölf Jahre alt war, in einem Gebüsch nahe einer Straßenbahnhaltestelle jenseits des festgestellten Falles II.3 der Urteilsgründe – dort hatte der Angeklagte die auf seine Anweisung teilweise entkleidete elfjährige Geschädigte an der gleichen Örtlichkeit mehrfach auf Hals und Wangen geküsst; auf seine Aufforderung hatte die Geschädigte ihn auf Wange und Mund geküsst − ein zweites Mal aufgefordert zu haben, ihr Oberteil auszuziehen, und sie im Anschluss mehrfach am Hals geküsst zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da die Beweisaufnahme eine nach Handlungsablauf und Tatzeit hinreichend konkretisierbare und abgrenzbare Tat nicht ergeben habe.

II.

3Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Strafaussprüche in den Fällen II.1 bis II.9 und II.11 der Urteilsgründe, den Gesamtstrafenausspruch und den Teilfreispruch im Fall 4 der Anklage beschränkt. Sie hat in vollem Umfang Erfolg.

41. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist dahingehend auszulegen, dass neben dem Teilfreispruch im Fall 4 der Anklage nicht der gesamte „Rechtsfolgenausspruch“ der Anfechtung unterfällt.

5a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich eine Beschränkung des Rechtsmittels erklärt, sondern – ohne konkreten Rechtsmittelantrag – ausgeführt, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision richte sich „gegen den Teilfreispruch sowie den Rechtsfolgenausspruch“. Diese Ausführungen stehen aber mit der Antragsbegründung nicht in Einklang, in der sie formelle und materielle Mängel des Teilfreispruchs sowie bei der Strafzumessung fehlerhafte strafmildernde Erwägungen bei den Taten II.5 bis II.9 der Urteilsgründe sowie fehlerhaft nicht berücksichtigte strafschärfende Erwägungen in den Fällen II.1 bis II.6 und II.11 der Urteilsgründe beanstandet.

6Hinsichtlich des Angriffsziels ist in einem solchen Fall der Sinn der Revisionsbegründung maßgeblich, denn für die Auslegung eines Revisionsangriffs der Staatsanwaltschaft sind Nr. 156 Abs. 1 und 2 RiStBV von Bedeutung (st. Rspr.; vgl. nur , Rn. 10 mwN). Danach beanstandet die Staatsanwaltschaft neben dem Teilfreispruch nur die Einzelstrafen in den aufgezeigten Fällen. Mitangefochten ist in diesem Fall auch ohne ausdrückliche Erwähnung – denknotwendig − die Gesamtfreiheitsstrafe. Die ergänzenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Revisionsverfahren „zur weiteren Begründung der Sachrüge“, durch die erstmals Rechtsfehler aufgezeigt werden, die übergreifend die Strafzumessung in allen Fällen betreffen, können die Beschränkung des Rechtsmittels durch die Ausführungen der Revisionsführerin nicht mehr beseitigen.

7b) Die Beschränkung auf die genannten Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und den Teilfreispruch ist wirksam. Die von der Überprüfung ausgenommenen Einzelstrafen sind von der übrigen Verurteilung verfahrensrechtlich unabhängig im Sinne des § 264 StPO. Dass mit den nicht angefochtenen Einzelstrafen in den Fällen II.10 und II.12 der Urteilsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist, steht der Revisionsbeschränkung nicht entgegen (vgl. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 19 mwN).

82. Die angegriffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe haben keinen Bestand. Die Strafrahmenwahl begegnet, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, durchgreifenden Bedenken. Die Annahme des Landgerichts, die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs seien in allen Fällen gegeben, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht an.

9a) Zu dem Täter-Opfer-Ausgleich hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte vor Anklageerhebung über seine Verteidigerin Kontakt zu einer kirchlichen Institution aufnahm, um die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs mit der Geschädigten zu erörtern, für die von besonderer Bedeutung war, keinen persönlichen Kontakt zum Angeklagten haben zu müssen. Am schlossen der Angeklagte und die Geschädigte eine Vereinbarung, wonach sich der Angeklagte zu einer ratenweisen Zahlung von 5.000 €, der Unterlassung jeglichen Kontakts und zu einem Abstand von mindestens 100 Metern im Falle eines zufälligen Aufeinandertreffens verpflichtete. Der Angeklagte zahlte bisher drei Raten; Ausführungen zur Ratenhöhe enthält das Urteil nicht.

10b) Die vom Landgericht zur Anwendung gebrachte Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss (st. Rspr.; vgl. etwa , NSW 2020, 486, Rn. 7 mwN). Dabei bedarf es nicht unbedingt eines persönlichen Kontakts von Täter und Opfer, vielmehr kann zwischen ihnen auch durch Dritte vermittelt werden (vgl. , StV 2021, 31, 32, Rn. 8). Es bedarf indes stets der Feststellung, wie sich das Opfer zu den Ausgleichsbemühungen des Täters verhalten hat, insbesondere dazu, ob es die (zugesagten) Leistungen als „friedensstiftenden Ausgleich“ akzeptiert hat (vgl. , Rn. 21, und vom – 5 StR 401/24, Rn. 15).

11c) Hieran fehlt es. Konkrete tatrichterliche Feststellungen, wie sich die Geschädigte zu den Ausgleichsbemühungen des Angeklagten positioniert hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Abschluss der Vereinbarung vom , die auch das von der Geschädigten initiierte Kontakt- und Abstandsgebot beinhaltete, besagt nicht, dass diese die Vereinbarung als friedensstiftenden Ausgleich akzeptierte. Zur Motivlage der Geschädigten verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dem dargestellten Inhalt der Vereinbarung ist der erforderliche friedensstiftende Ausgleich ebenfalls nicht zu entnehmen. Dieser versteht sich auch nicht von selbst, da die Geschädigte nicht nur jeglichen Kontakt zum Angeklagten ablehnte, sondern darüber hinaus das aufgenommene Kontakt- und Abstandsgebot für sie von besonderem Gewicht war. Dies könnte gegen einen kommunikativen Versöhnungsprozess sprechen.

12d) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angegriffenen Einzelstrafen in den Fällen II.1 bis II.9 und II.11 der Urteilsgründe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht in diesen Fällen ohne die aufgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs vorgenommene Strafrahmenverschiebung höhere Einzelstrafen zugemessen hätte. Der Wegfall von zehn Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

133. Auch der Teilfreispruch unterfällt der Aufhebung. Dabei kann offenbleiben, ob die Urteilsgründe in formeller Hinsicht noch den Darstellungserfordernissen an ein freisprechendes Urteil genügen (vgl. hierzu , Rn. 9 mwN). Denn die Strafkammer hat ihrer Beweiswürdigung überspannte Anforderungen an die Individualisierung einzelner in Serie begangener sexueller Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern zugrunde gelegt; ihre Beweiswürdigung bleibt vor diesem Hintergrund lückenhaft.

14a) Zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken dürfen in derartigen Fällen an die Individualisierung der einzelnen Taten keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, da eine Konkretisierung der jeweiligen Straftaten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oft nicht möglich ist. Das Tatgericht muss sich allerdings in objektiv nachvollziehbarer Weise die Überzeugung verschaffen, dass es in einem gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Entscheidend ist aber nicht, dass eine – möglicherweise auf nicht völlig sicherer Grundlage hochgerechnete – Gesamtzahl festgestellt wird, sondern dass das Gericht von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist (vgl. , BGHSt 42, 107, 109 f.). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer das Tatgericht den Tatzeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Begehungsweise der Missbrauchstaten eines Angeklagten in diesem Zeitraum gründet (vgl. , StV 2002, 523 mwN). Dabei sind grundsätzlich bei Verurteilungen, die den sexuellen Missbrauch von Geschädigten über 14 Jahren betreffen, an die Konkretisierung einzelner Handlungsabläufe größere Anforderungen zu stellen als bei Tatserien zu Lasten von Kindern (vgl. , BGHSt 42, 107, 110).

15Die entsprechende Überzeugungsbildung ist eine Frage der Beweiswürdigung. Das Tatgericht hat sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (vgl. , Rn. 13 mwN).

16b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Nach der dargestellten Aussage der Geschädigten im Ermittlungsverfahren, die die Strafkammer als uneingeschränkt glaubhaft bewertet hat, schilderte diese nicht nur als Grundlage der Verurteilung im Fall II.3 der Urteilgründe, dass der Angeklagte sie in ein Gebüsch in der Nähe einer näher bezeichneten Straßenbahnstation gebracht und veranlasst habe, ihr T-Shirt erstmals auszuziehen, und sie dann am Hals geküsst habe, sondern darüber hinaus, dass sich dieser Vorgang mehrfach wiederholt habe. Sie hätten „das Gleiche die ganze Zeit“ gemacht. Weshalb die Strafkammer sich angesichts dieser aus ihrer Sicht glaubhaften Darstellung nicht in der Lage sah, im Wege der Mindestfeststellung einen zweiten Missbrauchsfall der beschriebenen Art festzustellen, erschließt sich anhand der Urteilsgründe nicht. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte zumindest in pauschaler Form auch in diesem Fall geständig war.

174. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei sind die der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Hingegen zieht die Aufhebung des Freispruchs die Aufhebung der zugrundeliegenden Feststellungen nach sich, da der Angeklagte diese nicht mit einem eigenen Rechtsmittel angreifen konnte.

185. Die nach § 301 StPO veranlasste Nachprüfung des Urteils hat im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Menges                         Meyberg                         Grube

               Schmidt                         Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150125U2STR341.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-87260