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BGH Beschluss v. - 3 StR 340/24

(Umdeutung irrtümlich vorgenommener Verfahrensbeschränkungen; Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich)

Leitsatz

1. Irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkungen sind entsprechend dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten.

2. Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich setzt voraus, dass das erkennende Gericht im Strafverfahren eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen Beurteilung durch das Familiengericht die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft und bejaht hat. Diese Prüfung und ihr Ergebnis muss es in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen.

Gesetze: § 40 Abs 1 FamFG, § 87 Abs 2 FamFG, § 214a S 1 FamFG, Art 103 Abs 2 GG, § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 1 Abs 1 S 3 GewSchG, § 1 Abs 2 S 1 GewSchG, § 4 S 1 Nr 1 GewSchG, § 4 S 1 Nr 2 GewSchG, § 238 Abs 1 StGB, § 241 Abs 2 StGB, § 154 Abs 1 StPO, § 154 Abs 2 StPO, § 154a Abs 1 StPO, § 154a Abs 2 StPO, § 154a Abs 3 S 1 StPO, § 260 Abs 3 StPO, § 264 Abs 1 StPO, § 265 Abs 1 StPO, § 265 Abs 2 StPO

Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 10 KLs 10/23vorgehend LG Osnabrück Az: 10 KLs 10/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten zum einen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus mehreren Vorverurteilungen und Auflösung der Gesamtstrafe eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Zum anderen hat es ihn der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, der „vorsätzlichen“ Körperverletzung in zwei Fällen, der Beleidigung in drei Fällen, der Bedrohung in zwei Fällen sowie der Nachstellung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in fünf Fällen und mit Beleidigung in fünf Fällen schuldig gesprochen. Wegen dieser weiteren Taten hat es gegen den Angeklagten eine gesonderte zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.

2Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

31. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lernte der zur Zeit seiner Taten 22 Jahre alte Angeklagte, der unter einer stark ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, emotional instabilen und paranoiden Anteilen leidet, im Sommer 2021 die spätere Geschädigte N.      kennen und freundete sich mit ihr an. Anders als der Angeklagte hatte diese jedoch an einer näheren Beziehung kein Interesse, wies ihn daher insoweit zurück und brach schließlich den Kontakt zu ihm ab. Die Zurückweisung wollte der Angeklagte nicht akzeptieren und suchte gegen den Willen der Geschädigten immer wieder den Kontakt zu ihr, so dass sie am eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihn erwirkte. Am schlossen N.      und der Angeklagte vor dem Amtsgericht einen anschließend von diesem familiengerichtlich bestätigten Vergleich, durch den dem Angeklagten untersagt wurde, die Geschädigte zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen, ihr Grundstück und ihren Arbeitsplatz aufzusuchen sowie Kontakt zu ihr, auch mittels Telekommunikationsmitteln, aufzunehmen. Der Angeklagte bereute den Vergleichsabschluss jedoch alsbald und fühlte sich ungerecht behandelt; er entwickelte starke negative Gefühle gegenüber N.     .

4Seine Wut auf die Geschädigte artikulierte der Angeklagte wiederholt gegenüber seinen Bekannten R.       und A.      , mit denen er bis dahin freundschaftlichen Kontakt gepflegt hatte. Beide Männer missbilligten, dass der Angeklagte ihnen gegenüber N.      verächtlich machte, und distanzierten sich daraufhin von ihm. Das empfand der Angeklagte ebenfalls als unberechtigte Zurückweisung, die er nicht zu akzeptieren bereit war. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung war er besonders kränkbar. Er entwickelte die wahnhafte Vorstellung, N.     , A.       und R.       sowie weitere aus seiner Sicht in den Konflikt eingebundene Personen - darunter Polizeibeamte - hätten sich gegen ihn verschworen und er müsse sich gegen diese wehren. A.       und R.       gingen daraufhin gleichfalls gerichtlich gegen den Angeklagten vor. Sie schlossen mit ihm am vor dem Amtsgericht einen anschließend familiengerichtlich bestätigten Vergleich, der dem Vergleich mit der Geschädigten A.       entsprechende Regelungen enthielt.

52. Vor diesem Hintergrund beging der Angeklagte im Zeitraum zwischen dem und die urteilsgegenständlichen Taten, bei denen er bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit bedingt durch seine Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert war. Im Einzelnen hat das Landgericht den Angeklagten wegen folgender Taten verurteilt:

6a) Am traf der Angeklagte auf A.       und titulierte ihn als „arschgeficktes Etwas!“ (Fall II. 1. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Beleidigung). Kurze Zeit später am selben Tag begegnete er A.       und R.      , beschimpfte diese als „Crackhuren“ und warf in Verletzungsabsicht eine Glasflasche nach ihnen, die zwar A.       traf, diesen aber nicht verletzte (Fall II. 2. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung). Am filmte der Angeklagte A.      , als dieser spazieren ging, und bezeichnete ihn, was Teil der Aufnahme und von A.       wahrgenommen wurde, als „Stadtstricher“ (Fall II. 3. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Beleidigung). Am schickte er ein vermeintlich von seinem Stalkingopfer N.     , tatsächlich aber von ihm selbst verfasstes Schreiben an das Amtsgericht P.              , mit dem angeblich N.      die Aufhebung des zwischen ihr und dem Angeklagten geschlossenen Vergleichs begehrte. Der zuständige Richter erkannte das Schreiben indes sogleich als Fälschung des Angeklagten (Fall II. 4. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Urkundenfälschung).

7Aus den für diese vier Taten verhängten Einzelstrafen und denjenigen aus den einbezogenen Vorverurteilungen hat die Strafkammer in der Annahme einer Zäsurwirkung eines Berufungsurteils des Landgerichts O.               vom die erste Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.

8b) Bei einem Zusammentreffen mit R.       am drohte ihm der Angeklagte mit den Worten „Ich haue euch alle tot und schlage euch die Scheiben ein!“ (Fall II. 5. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Bedrohung). Sechs Tage später begegnete er einem Freund des R.      , dem er vor dem Hintergrund der ihm bekannten Nähe zu R.       zurief: „Ich werde dich umbringen! Ich werde dich aufschneiden, deine Gedärme in den Kanal werfen und dich hinterher!“ (Fall II. 6. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Bedrohung). Am besprühte er den Pkw des A.       mit roter Lackfarbe (Fall II. 7. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG in Tateinheit mit Sachbeschädigung). Bei einer Begegnung mit R.      auf einem Supermarktparkplatz am schlug der Angeklagte diesem mit der Hand zunächst auf den Hinterkopf und anschließend gegen die Stirn (Fall II. 8. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Körperverletzung). Drei Tage später traf er auf die Ehefrau des A.      , lief ihr hinterher und schubste sie so heftig, dass sie länger andauernde Schmerzen erlitt (Fall II. 9. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Körperverletzung). Weitere fünf Tage später begab er sich zu einem Polizeikommissariat, um sich über die gegen ihn gerichtete Polizeiarbeit zu beschweren, und titulierte zwei anwesende Polizeibeamtinnen als „alte Drecksfotzen“ (Fall II. 10. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Beleidigung). Am fuhr er mit seinem Fahrrad gezielt auf A.       zu, als er diesen in der Stadt bemerkte. A.       konnte rechtzeitig zur Seite treten, so dass es zu keiner Kollision kam (Fall II. 11. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG). Am Folgetag begegnete der Angeklagte A.       erneut, als dieser gemeinsam mit einem Bekannten spazieren ging. Mit einer etwa 60 Zentimeter langen Eisenstange, die er mit sich führte, schlug er wiederholt auf den Begleiter des A.       ein und traf diesen am Kopf. Sodann sprühte er seinem Opfer Pfefferspray in das Gesicht und biss, als der Angegriffene sich wehrte, in zwei Finger von dessen linker Hand (Fall II. 12. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung). Am schickte er einem Polizeibeamten, der - wie er wusste - mit dem Stalkingopfer N.      gut bekannt war und zudem dienstlich wiederholt mit dem Angeklagten zu tun hatte, ein Schreiben, in dem er den Beamten unter anderem als „Hurensohn“, „kleiner Schwanz“ und „5-€-Stricher“ bezeichnete (Fall II. 13. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Beleidigung). Am platzierte der Angeklagte gut sichtbar vor dem Haus des A.       einen Dildo und einen Zettel mit der Aufschrift „A.      , Sie haben ihren Dildo bei uns im Gayboys Club vergessen!“ (Fall II. 14. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Beleidigung). Sieben Tage später erhielt N.      einen Brief vom Angeklagten mit wirren und teils bedrohlich imponierenden Äußerungen, unter anderem „Der Countdown läuft!“ (Fall II. 15. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG). Die zeitlich letzte festgestellte Tat datiert vom : Dem Geschädigten A.       ging ein vom Angeklagten verfasster Brief zu, dem Bilder von Atombombenabwürfen beigefügt waren, mit dem Text „Der finale Schlag kommt heute auf euch zu. (…) Euer Ende ist besiegelt. Der Countdown läuft!“ (Fall II. 16. der Urteilsgründe; vom Landgericht rechtlich gewürdigt als Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG).

9c) Ferner hat das Landgericht acht im Zeitraum von Anfang Mai 2022 bis Anfang August 2022 vorgenommene und jeweils gegen die Geschädigte N.     gerichtete einzelne Handlungen des Angeklagten festgestellt, die es ungeachtet ihrer - in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie von den Geschehensabläufen her - tatsächlichen Selbständigkeit rechtlich als eine Tat (tatbestandliche Handlungseinheit) der Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) zusammengefasst hat. Im Zuge der einzelnen Handlungen verwirklichte weitere Straftatbestände hat das Landgericht als in Tateinheit zur Gesamttat der Nachstellung stehend gewertet (Fall II. 17. der Urteilsgründe). Das Landgericht hat sich von folgenden Einzelakten der Nachstellung überzeugt:

10Am erstattete der Angeklagte online bei der niedersächsischen Polizei Strafanzeige, in der er die Geschädigte N.      als „Dreck“, „Hure“, „Drecksloch“ und „Stück Scheiße“ betitelte. Die Polizei setzte N.      hiervon in Kenntnis (Unterfall 17a der Urteilsgründe). Am schrieb der Angeklagte an N.      einen Brief, in dem er sie als „Schlampe“ und „Drecksschlampe“ bezeichnete sowie die Worte „Fick Dich!“ an sie richtete (Unterfall 17b der Urteilsgründe). Am hinterließ der Angeklagte auf dem Anrufbeantworter der Geschädigten eine Nachricht mit unter anderem den Worten „dumme Drecksschlampe“, „altes Drecksstück“, „Fick Dich“, sie könne ihn „am Arsch lecken“ (Unterfall 17c der Urteilsgründe). Am brachte der Angeklagte einen Zettel mit dem Inhalt, er werde sich nicht an den geschlossenen Vergleich halten, an der Windschutzscheibe des Pkw der N.      an (Unterfall 17d der Urteilsgründe). Als er am in einem Drogeriemarkt auf die Geschädigte traf, ergriff er ihren Arm und bedeutete ihr, er werde draußen an ihrem Auto auf sie warten. Die verängstigte Geschädigte ließ sich daraufhin von einer Verkäuferin zu ihrem Auto begleiten. Draußen vor dem Geschäft titulierte der Angeklagte N.      als „Drecksfotze“ und spuckte sie an; sein Auswurf traf allerdings die Verkäuferin (Unterfall 17e der Urteilsgründe). Am erhielt die Geschädigte einen Brief vom Angeklagten, mit dem er sie aufforderte, den vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich aufzuheben. Für den Fall, dass sie nicht einwillige, führte er aus: „Ansonsten eben voll gegen die Wand, und dich reiße ich mit!“ (Unterfall 17f der Urteilsgründe). Sieben Tage später warf der Angeklagte einen Backstein gegen die Windschutzscheibe des Pkw der N.     , der vor der Arztpraxis abgestellt war, in der sie - wie der Angeklagte wusste - arbeitete. Die Scheibe ging zu Bruch; es entstand Sachschaden in Höhe von 793 € (Unterfall 17g der Urteilsgründe). Schließlich schrieb der Angeklagte in der Nacht auf den an die Hauswand der Arztpraxis mit Kreide den Namen der Geschädigten sowie die Worte „Wir finden Dich! Schlampe Du wirst sterben!“ N.      nahm die Aufschrift wahr, als sie am Morgen ihre Arbeitsstelle aufsuchte (Unterfall 17h der Urteilsgründe). Rechtlich gewürdigt hat das Landgericht das Agieren des Angeklagten im Fall II. 17. der Urteilsgründe als Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Unterfall 17g), mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG in fünf Fällen (Unterfälle 17c, 17d, 17e, 17f und 17h) und mit Beleidigung in fünf Fällen (Unterfälle 17a, 17b, 17c, 17e und 17h).

11Die Geschädigte N.      wurde durch das gegen sie gerichtete Vorgehen des Angeklagten sowohl psychisch als auch in ihren äußeren Lebensumständen massiv beeinträchtigt. Sie litt noch zum Urteilszeitpunkt unter Furcht vor dem Angeklagten, Verfolgungsängsten und Schlafstörungen. Um dem Angeklagten zu entgehen, verzog sie in eine andere Stadt, wechselte ihren Arbeitgeber und brach ihre bisherigen sozialen Kontakte ab; zudem beschaffte sie sich eine neue Telefonnummer.

II.

121. Hinsichtlich der Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe (Taten vom und vom ) liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Aufhebung des Urteils in diesen Fällen führt.

13Denn die Strafkammer hat mit Beschluss vom auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren, zu dem eine Vielzahl von Strafbefehlsanträgen und Anklagen verbunden worden sind, hinsichtlich etlicher Taten, darunter ausdrücklich sämtliche Taten aus der Anklageschrift vom (1540 Js 15381/22), gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Zu den Taten dieser Anklageschrift gehören die Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe. Diese Taten haben daher - auch wenn wahrscheinlich ist, dass die Strafkammer sie nur versehentlich in ihrem umfangreichen Teileinstellungsbeschluss mit aufgeführt hat - nicht mehr der richterlichen Kognition unterlegen. Ein Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO ist nicht ergangen, bleibt allerdings im zweiten Rechtsgang möglich (vgl. , BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2).

14Mit dem Einstellungsbeschluss ist die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens wegen der Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe entfallen und insofern ein Verfahrenshindernis entstanden, so dass für eine auf diese bezogene Verurteilung kein Raum mehr gewesen ist (vgl. , juris Rn. 18; vom - 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschlüsse vom - 3 StR 359/03, juris Rn. 7; vom - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 154 Rn. 17, 22). Dies gebietet nicht nur insoweit die Aufhebung des Urteils, sondern auch die Einstellung des dem nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. , juris Rn. 18; Beschluss vom - 4 StR 192/13, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Revisionsinstanz 3 Rn. 4; Urteil vom - 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschluss vom - 4 StR 85/00, juris Rn. 4).

152. Das vorgenannte Verfahrenshindernis betrifft dagegen nicht die sechs Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe beziehungsweise den Fall II. 17. der Urteilsgründe insgesamt.

16Die Geschehnisse dieser sechs Unterfälle sind allerdings gleichfalls mit der Anklageschrift vom (1540 Js 15381/22) angeklagt worden, und zwar jeweils als eigenständige prozessuale Taten und rechtlich gewürdigt als Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz (Unterfälle 17d und 17f der Urteilsgründe), Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Beleidigung (Unterfälle 17c, 17e und 17h der Urteilsgründe) sowie Sachbeschädigung (Unterfall 17g der Urteilsgründe), nicht aber auch als Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB. Zudem hat die Strafkammer mit ihrem Beschluss vom nach dessen Wortlaut („Die Taten aus den Verfahren […] 1540 Js 15381/22 […] werden gemäß § 154 Abs. 2 StPO […] eingestellt.“) auch diese Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

17Indes ist das Agieren des Angeklagten in den Unterfällen des Falls II. 17. der Urteilsgründe dadurch, dass es sich bei den Aktivitäten ausweislich der - insoweit rechtsfehlerfreien - Urteilsfeststellungen anders als angeklagt um Teilakte eines einheitlichen Nachstellungsgeschehens im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB handelte, nicht nur - wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat - Teil einer Tat im materiellrechtlichen Sinne (vgl. zur Verknüpfung von Einzelakten der Nachstellung zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne , BGHSt 54, 189 Rn. 24 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl., § 238 Rn. 39; MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl., § 238 Rn. 60; BeckOK StGB/Valerius, 63. Ed., § 238 Rn. 34). Vielmehr ist das Handeln des Angeklagten in den Unterfällen des Falls II. 17. der Urteilsgründe gemäß dem Grundsatz, dass eine materiellrechtliche Tat in der Regel auch eine Tat im prozessualen Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705 Rn. 6; vom - 1 StR 800/96, NStZ 1997, 446; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. § 264 Rn. 11; s. ferner , juris Rn. 51 mwN), zudem Teil lediglich einer prozessualen Tat. Aus dem Umstand, dass der hier einschlägige Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) die Einzelhandlungen des Angeklagten im Fall II. 17. der Urteilsgründe zu einer materiellrechtlichen Tat verknüpft (tatbestandliche Handlungseinheit), folgt (jedenfalls nach derzeitigem, allerdings überdenkenswertem Rechtsverständnis), dass diese auch Teil einer Tat im prozessualen Sinne sind (s. aber für die Fallkonstellation der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB, in deren Rahmen auch isoliert strafbare Einzelbetätigungen vorgenommen wurden, nunmehr , juris Rn. 51 ff.). Die Einstellung lediglich eines Teils einer prozessualen Tat nach § 154 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht möglich; durch ein solches Vorgehen kann kein Verfahrenshindernis bezüglich (eines Teils) der Tat begründet werden.

18Der formal auf § 154 Abs. 2 StPO abstellende Beschluss der Strafkammer, mit dem die Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe „eingestellt“ worden sind, mit dem aber - wohl in der rechtlichen Bewertung der Unterfälle als eigenständige prozessuale Taten trotz materiellrechtlicher Tateinheit - ersichtlich allenfalls die genannten Unterfälle aus der Verfolgung herausgenommen werden sollten, ist daher entsprechend dem tatsächlich Gewollten insofern als ein - statthafter  - Beschränkungsbeschluss nach § 154a Abs. 2 StPO zu behandeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 16; vom - 4 StR 6/06, juris; vom - 2 StR 11/05, juris Rn. 5; Allgayer, NStZ 2014, 48). Generell gilt, dass irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkungen entsprechend dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten sind (vgl. neben der vorstehend zitierten Rechtsprechung BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 327/22, NZWiSt 2024, 31 Rn. 17; vom - 5 StR 461/06, NStZ 2007, 592 Rn. 5; vom - 1 StR 320/95, NStZ 1995, 540, 541; Urteil vom - 4 StR 453/74, BGHSt 25, 388, 390; Meyer-Goßner, StPO, 67 Aufl., § 154a Rn. 29; anderer Ansicht aber BeckOK StPO/Beukelmann, 53. Ed., § 154 Rn. 21; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 154 Rn. 27a). Soweit der 4. Strafsenat in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung aus dem Jahr 2013 nicht auf das vom Tatgericht erkennbar prozessual Gewollte, sondern formal auf eine Beschlussfassung nach § 154 Abs. 2 StPO abgestellt und daher Strafklageverbrauch hinsichtlich der (gesamten) prozessualen Tat statt eine Verfolgungsbeschränkung im Sinne des § 154a Abs. 1 und 2 StPO innerhalb der Tat angenommen hat (, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 10; zutreffend gegen eine Verallgemeinerungsfähigkeit der Entscheidung LR/Mavany, StPO, 27. Aufl., § 154 Rn. 17), hat es daran jedenfalls für die hiesige Fallkonstellation nicht festgehalten (vgl. , BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 16).

19Mithin hat die Strafkammer mit ihrem Beschluss vom , soweit es das hier erörtere Handeln des Angeklagten im Rahmen des Nachstellungsgeschehens anbelangt, „lediglich“ gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe und die insofern neben der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB verwirklichten weiteren Straftatbestände aus der Verfolgung wegen der Tat II. 17. der Urteilsgründe ausgeschieden, was die Rechtshängigkeit dieser prozessualen Tat unberührt gelassen hat.

III.

201. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch.

212. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich der Fälle II. 1. bis 4., 8. bis 10., 13. und 14. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die insofern vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden durch eine nicht zu beanstandende Beweiswürdigung belegt; auch die rechtliche Einordnung dieser Taten und die insofern verhängten Einzelstrafen weisen keinen Rechtsmangel zu Lasten des Angeklagten auf. Zwar hat die Strafkammer im Fall II. 2. der Urteilsgründe einen etwaigen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten von der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht erörtert. Indes zeigen die Feststellungen auf, dass der Versuch des Angeklagten - was dieser erkannte - fehlgeschlagen war, so dass für einen strafbefreienden Rücktritt kein Raum war. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. und 8. nicht auch - wie in anderen Fällen - wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt worden ist - der Grund hierfür erschließt sich aus dem Urteil nicht -, ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Seine Verurteilung in den Fällen II. 1. bis 4., 8. bis 10., 13. und 14. der Urteilsgründe sowie die für diese Taten verhängten Einzelstrafen haben daher Bestand.

223. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 7., 11., 12., 15., 16. und 17. der Urteilsgründe erweist sich demgegenüber als durchgreifend rechtlich defizitär. Denn die Strafkammer hat den Angeklagten in diesen Fällen wegen eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG verurteilt, also wegen einer Zuwiderhandlung gegen einen im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens geschlossenen Vergleich, dabei in den Fällen II. 7., 12. und 17. der Urteilsgründe in Tateinheit mit anderen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch. Die (alleinige beziehungsweise tateinheitliche) Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG ist jedoch rechtsfehlerhaft.

23a) Nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG macht sich strafbar, wer einer bestimmten vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG, familiengerichtlich bestätigt worden ist. Diese Strafbarkeit eines Verstoßes gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich ist mit Wirkung zum geschaffen worden (vgl. BGBl. 2017 I, S. 386 und BT-Drucks. 18/9946; überholt daher 4 St RR 18/08, juris), mithin vor den hiesigen Taten.

24b) Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass N.     , R.       und A.      , die Geschädigten in den hier relevanten Fällen, in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz jeweils mit dem Angeklagten einen Vergleich im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG schlossen, der Regelungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG enthielt, gegen die der Angeklagte in den hier zu beurteilenden Taten verstieß. Auch teilen die Urteilsgründe pauschal mit, dass die Vergleiche gerichtlich bestätigt wurden.

25Gleichwohl sind die Urteilsgründe in Bezug auf eine Verurteilung des Angeklagten nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG durchgreifend lückenhaft, und zwar aus mehreren Gründen:

26aa) Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, wann das Familiengericht die Vergleiche gemäß § 214a Satz 1 FamFG bestätigte. Weil § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG erfordert, dass es sich bei dem betreffenden Vergleich um einen gerichtlich bestätigten handelt, ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit, dass der Vergleich vor der Tat bestätigt wurde. Auch wenn typischerweise die gerichtliche Bestätigung einer im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens geschlossenen Vereinbarung dem Vergleichsschluss ohne größeren zeitlichen Abstand nachfolgt, kann anhand der Urteilsgründe nicht beurteilt werden, ob beziehungsweise inwieweit die Bestätigung vor den relevanten Tathandlungen des Angeklagten vorgenommen wurde.

27bb) Zudem hätte die Strafkammer eine eigenständige Prüfung dahin vornehmen und in den Urteilsgründen darlegen müssen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Bestätigung der Vergleiche gemäß § 214a Satz 1 FamFG vorlagen. Insofern gilt:

28(1) Für die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG ist anerkannt, dass das Tatgericht selbst zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 1 GewSchG gegeben waren, die Anordnung also rechtmäßig war. Die Annahme einer rechtswidrigen Tat nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht selbst die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, ohne an die Entscheidung des Familiengerichts gebunden zu sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom - 6 StR 158/24, NStZ-RR 2024, 357 f.; vom - 6 StR 19/23, StV 2024, 124 Rn. 5; vom - 2 StR 270/16, juris Rn. 26; vom - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 64 Rn. 10 ff.;  (2) 121 Ss 134/21 (27/21), StV 2023, 545, 546; , juris Rn. 3 ff.).

29(2) Diese Anforderungen gelten in Bezug auf eine Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen familiengerichtlich bestätigten Vergleich, der in einem Verfahren in einer Gewaltschutzsache geschlossen wurde, entsprechend (so auch MüKoBGB/Duden, 9. Aufl., § 4 GewSchG Rn. 4; Erbs/Kohlhaas/Häberle, 254. EL., § 4 GewSchG Rn. 7).

30Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich setzt voraus, dass das erkennende Gericht im Strafverfahren eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen Beurteilung durch das Familiengericht die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft und bejaht hat. Diese Prüfung und ihr Ergebnis muss es in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen.

31Das erkennende Strafgericht hat mithin - nicht anders als das Familiengericht im Bestätigungsverfahren nach § 214a Satz 1 FamFG - zu prüfen, ob die (im Strafverfahren relevanten) Regelungen des Vergleichs im konkreten Fall als gerichtliche Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG, hätten angeordnet werden können, also die rechtlichen Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Anordnung der vergleichsweise übernommenen Verhaltenspflichten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung nach § 214a Satz 1 FamFG vorlagen.

32Denn die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in ihrer Reichweite nicht allein abhängig sein von einer Parteivereinbarung, sondern nur begründet werden können durch Zuwiderhandlungen gegen solche vergleichsweise vereinbarten Verhaltenspflichten, die im konkreten Fall alternativ dem Täter auch durch eine familiengerichtliche Gewaltschutzanordnung hätten auferlegt werden können (vgl. BT-Drucks. 18/9946, S. 15).

33Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers soll die Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zudem nicht nur dadurch gewährleistet werden, dass es für eine Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG in formeller Hinsicht einer familiengerichtlichen Vergleichsbestätigung nach § 214a Satz 1 FamFG bedarf, sondern auch dadurch, dass die Strafbarkeit unmittelbar abhängig ist vom Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Vergleichsbestätigung. Beides ist daher vom erkennenden Gericht im Strafverfahren zu prüfen. In der Gesetzesbegründung zu § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG heißt es insofern: „Dabei ist ein weitgehender Gleichlauf zum Fall der Verletzung einer gerichtlichen Gewaltschutzanordnung vorgesehen. So hat das Strafgericht auch bei Verletzung einer vom Täter in einem Vergleich übernommenen Verpflichtung zugleich zu überprüfen, ob die gerichtliche Bestätigung (…) zu Recht erteilt worden ist. Stellt sich im Strafverfahren heraus, dass die Bestätigung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Verpflichtung nicht nach § 1 GewSchG hätte angeordnet werden können (beispielsweise, weil der Täter die zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat), ist auch hier wie beim bisherigen § 4 Satz 1 GewSchG der Straftatbestand nicht erfüllt“ (BT-Drucks. 18/9946, S. 16).

34(3) Die nach dem Vorstehenden gebotene Prüfung hat das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen. Da sich die Urteilsgründe dementsprechend nicht dazu verhalten, ob zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Vergleichsbestätigungen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung der vereinbarten Verhaltensgebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 GewSchG gegeben waren, kann diese Rechtsprüfung auch nicht durch das Revisionsgericht auf der Basis der Urteilsgründe nachgeholt werden.

35cc) Schließlich lässt das Urteil nicht erkennen, ob die in Frage stehenden Verpflichtungen aus den Vergleichen vollstreckbar waren, wie es § 4 Satz 1 GewSchG für eine Strafbarkeit verlangt, und die nach § 214a Satz 1 FamFG ergangenen Beschlüsse wirksam waren. Vollstreckbarkeitsvoraussetzung für einen Vergleich ist dessen Zustellung an den Verpflichteten; insofern gilt § 87 Abs. 2 FamFG entsprechend (vgl. , NJ 2024, 316, 317; , NZFam 2019, 730, 731 f.; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 63. Ed., § 4 GewSchG Rn. 53, 69; anderer Ansicht MüKoBGB/Duden, 9. Aufl., § 4 GewSchG Rn. 5; BeckOGK/Schulte-Bunert, Stand , § 4 GewSchG Rn. 7). Wirksamkeitsvoraussetzung für einen familiengerichtlichen Bestätigungsbeschluss nach § 214a Satz 1 FamFG ist gemäß § 40 Abs. 1 FamFG dessen Bekanntgabe an die betreffende Person. Auch diese weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen sind vom erkennenden Gericht im Strafverfahren zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen.

36c) Das Urteil ist daher (auch) in den Fällen II. 7., 11., 12., 15., 16. und 17. der Urteilsgründe aufzuheben; insofern bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten, weil sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Die bislang getroffenen Feststellungen sind lediglich nicht ausreichend; sie können und müssen daher um weitere neue Feststellungen ergänzt werden, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.

374. Weil hinsichtlich des Falls II. 17. die tateinheitliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz keinen Bestand hat, unterliegt der diese Tat betreffende Schuldspruch notwendigerweise insgesamt der Aufhebung, und zwar auch hinsichtlich der Unterfälle 17a, 17b und 17g der Urteilsgründe, bei denen die Strafkammer keine weiteren (tateinheitlichen) Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz angenommen hat (vgl. , NStZ 2024, 285 Rn. 13; Urteil vom - 5 StR 434/22, juris Rn. 18; Beschluss vom - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325 Rn. 25; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 353 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 353 Rn. 7a). Damit hat die insofern verhängte Einzelstrafe keinen Bestand, weshalb es nicht darauf ankommt, dass die Strafkammer die Obergrenze des nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 238 Abs. 1 StGB, den sie zur Anwendung gebracht hat, falsch bestimmt hat.

385. Zudem ist wegen der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils im (gesamten) Fall II. 17. ohne Relevanz, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft den diesen Fall betreffenden Schuldspruch auch auf die Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe gestützt hat, obgleich es diese - wie oben unter II. 2. dargetan worden ist - zuvor mit Beschluss vom (rechtlich gemäß § 154a Abs. 2 StPO) von der Verfolgung ausgeschieden hat.

39Zwar ist eine Wiedereinbeziehung des nach § 154a StPO Ausgeschiedenen gemäß § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO in jeder Lage des gerichtlichen Verfahrens zulässig. Doch ist die Entscheidung den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben, und zwar so zeitig, dass sie gegebenenfalls reagieren können und insbesondere der Angeklagte seine Verteidigung hierauf einrichten kann (vgl. , NJW 1975, 1748, 1749; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 154a Rn. 24). Das ist hier unterblieben.

40Indes bedarf es für die Wiedereinbeziehung nicht unbedingt eines förmlichen Gerichtsbeschlusses, sondern kann ein Hinweis des Vorsitzenden entsprechend § 265 Abs. 1 und 2 StPO genügen (vgl. , NStZ 1994, 495; Urteil vom - 3 StR 35/75, NJW 1975, 1748, 1749; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 154a Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 154a Rn. 24; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl., § 154a Rn. 43). Eine stillschweigende Wiedereinbeziehung, von der die Verfahrensbeteiligten - wie hier - erst mit der Urteilsverkündung erfahren, stellt demgegenüber eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung dar (LR/Mavany, StPO, 27. Aufl., § 154a Rn. 39; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl., § 154a Rn. 44; SK-StPO/Weßlau/Deiters, 6. Aufl., § 154a Rn. 28).

41Ein solcher Rechtsfehler wäre allerdings in der Revision nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin beachtlich (vgl. , juris Rn. 5 ff.; LR/Mavany, StPO, 27. Aufl., § 154a Rn. 48; SK-StPO/Weßlau/Deiters, 6. Aufl., § 154a Rn. 34), die vorliegend jedoch nicht erhoben worden ist.

426. Der Gesamtstrafenausspruch hat gleichfalls keinen Bestand. Bereits die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 5. bis 7., 11., 12. sowie 15. bis 17. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der zweiten von der Strafkammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Aber auch die erste Gesamtfreiheitsstrafe bedarf der Aufhebung. Denn die Strafkammer hat zu Unrecht eine Zäsurwirkung eines Berufungsurteils des Landgerichts O.                 vom angenommen. Zwar erging dieses Urteil nach den ersten vier und vor den weiteren nunmehr abgeurteilten Taten des Angeklagten, indes hatte es eine Tat zum Gegenstand, die der Angeklagte am und damit vor einem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts P.                  vom begangen hatte. Das Urteil vom ist daher als auf die zeitlich frühere Entscheidung zurückprojiziert zu behandeln, so dass Zäsurwirkung allein dem Strafbefehl vom zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 330/23, juris Rn. 2; vom - 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275; vom - 1 StR 316/16, NStZ-RR 2017, 74; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 55 Rn. 12c; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl., § 55 Rn. 17). Dieser aber erging vor der ersten hier verfahrensgegenständlichen Tat und nach allen Taten, die den einbezogenen Strafen zu Grunde lagen. Das bedeutet: Weder für die Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen noch für die Verhängung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen ist hier Raum gewesen. Die Strafkammer hätte allein aus allen für die nunmehr abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen eine (einzige) Gesamtstrafe bilden dürfen und müssen.

437. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 5. bis 7., 11., 12. sowie 15. bis 17. der Urteilsgründe bedingt zudem die Aufhebung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB mit den zugehörigen Feststellungen. Denn die Maßregelanordnung gründet auf einer Gesamtbetrachtung aller abgeurteilten Taten und ihrer rechtlichen Einordnung, insbesondere aber auf den - der Aufhebung unterliegenden - Verurteilungen des Angeklagten wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB in den Fällen II. 5. und 6. der Urteilsgründe sowie (unter anderem) gefährlicher Körperverletzung im Fall II. 12. der Urteilsgründe. Auch über eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB muss daher in einem zweiten Rechtsgang erneut befunden werden.

Berg                                        Anstötz                                        Erbguth

                     Kreicker                                          Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090125B3STR340.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 14
RAAAJ-87257