Gesetze: AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 3AO (1977) § 173 Abs. 1AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 2AO (a.F.) § 144 Abs. 1 S. 1KStDV (1955/1968) § 26KStG (1968) § 4 Abs. 1 Nr. 6KStG (1968) § 6 Abs. 1KStG (1968) § 11 Nr. 5aZweite Spenden VO
Leitsatz
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt. Er gebietet, daß im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die Belange des anderen Teiles Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut hat.
2. Eine für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebende Vertrauenssituation kann sich nur in einem konkreten Rechtsverhältnis (Steuerrechtsverhältnis = Steuerpflicht- oder Steuerschuldverhältnis) bilden.
3. Weder die von der Staatsbürgerlichen Vereinigung 1954 e. V. ausgestellten Spendenquittungen noch die Zweite Spenden-VO konnten unmittelbar einen konkreten Schutz zugunsten des Spenders nach dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 990 BFH/NV 1989 S. 50 Nr. 12 BFHE S. 31 Nr. 158, JuS 1990 S. 853 ZAAAA-97775
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