Die Systematik der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art und
das
Andreas Fiand
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite
767Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind
grundsätzlich mit ihren jeweiligen Betrieben gewerblicher Art (BgA)
steuerpflichtig. Um eine Ergebnisverrechnung zu erreichen, eröffnet § 4 Abs. 6
KStG die Möglichkeit, einen BgA mit einem oder mehreren anderen BgA
zusammenzufassen. Hierzu hat die Verwaltung ihre Sicht im (BStBl 2009 I S. 1303) dargelegt. Nun hatte der BFH Gelegenheit,
sich hierzu zu äußern und hat der Verwaltungsauffassung widersprochen.
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Hintergrund
[i]Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 KStG wegen
Gleichartigkeit, enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung
oder bei Versorgungsbetrieben möglichDie Regelung des § 4 Abs. 6
KStG legt die Voraussetzungen fest, nach denen eine ertragsteuerlich wirksame
Ergebnisverrechnung möglich ist. Die in § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG
aufgeführten Zusammenfassungsmöglichkeiten sind abschließend. Danach kann ein
BgA mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst werden, wenn diese
gleichartig sind (Nr. 1). Ferner ist eine Zusammenfassung möglich, wenn
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine
enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht
besteht (Nr. 2). Darüber hinaus ist auch eine Zusammenfassung von sog.
Versorgungs-BgA möglich (Nr. 3). Dies sind BgA, die der Verso...