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Einkommensteuer/Körperschaftsteuer | Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis (BFH)
Die von einer AG (als
Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen
Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen
Kapitalgesellschaften unterliegen in vollem Umfang der Gewerbesteuer und ein
Abzug der ausländischen Quellensteuern nach
§ 34c Abs. 2
EStG ist -ausschließlich- bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Für die Frage, ob die von einer Organgesellschaft bezogenen (Streubesitz-)Dividenden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft einzubeziehen sind, ist § 15 KStG einschlägig. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG bestimmt abweichend von den allgemeinen Vorschriften und speziell für den körperschaftsteuerrec...