1. Die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Anzeige über die Veräußerung eines einheimischen Fahrzeugs, zu der auch die Bestätigung des Erwerbers über den Empfang der Fahrzeugpapiere gehört, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich ohne Wirkung, wenn eine Veräußerung nicht vorliegt.
2. Eine Veräußerung (1.) liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug zwar verkauft, es aber nicht mit sämtlichen Fahrzeugpapieren und den Fahrzeugschlüsseln übergeben worden ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 812 BB 1990 S. 546 BFH/NV 1989 S. 40 Nr. 9 BFHE S. 454 Nr. 157, KAAAA-97767
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