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DSGVO | Auskunftspflicht trotz unverhältnismäßigem Aufwand
Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Auskunftsanspruch ist grds. dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.
Aus der DSGVO ergibt sich keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs durch einen unverhältnismäßigen Aufwand der Finanzbehörde. Eine solche Beschränkung sieht die DSGVO nur für die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Art. 14 Abs. 5 lit b 2. Alt. DSGVO vor. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf ein Auskunftsbegehren scheidet aber aus, weil es an einer hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Da nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Auskunft über sämtliche personenbezogene Daten besteht, die ...