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BFH Urteil v. - VIII R 217/84 BStBl 1989 II S. 792

Gesetze: AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1EStG (1976) § 10d

Leitsatz

Ist vom Betriebsfinanzamt ein Verlust aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, so bindet diese Feststellung das Wohnsitzfinanzamt nicht nur für das Jahr der Entstehung des Verlustes, sondern auch für die folgenden Jahre hinsichtlich des Verlustabzugs. Wird die Feststellung vom Betriebsfinanzamt geändert, so sind auch die Einkommensteuerveranlagungen, die auf der Feststellung beruhen, zu ändern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 792
BFH/NV 1989 S. 37 Nr. 9
BFHE S. 427 Nr. 157,
GAAAA-97764

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