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Flugunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht
Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umfasst nicht die Erteilung von Flugunterricht.
Sachverhalt
Streitig ist, ob der Kläger, eine gemeinnützige Flugschule, die Umsatzsteuer aus dem Erwerb eines Flugzeugs sowie die laufenden Kosten für das Flugzeug als Vorsteuer abziehen kann. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz versagten einen Vorsteuerabzug, da der Flugunterricht steuerfrei sei.
Entscheidung des BFH
Auf die Revision des Klägers hoben die Richter des BFH das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Steuerfrei sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG. Der Vorsteuerabzug ist weder nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen noch nach § 15 a UStG zu berichtigen. Denn der Flugunterricht ist – anders als das FA und das FG meinen – steuerpflichtig.
Eine Steuer...