Für das vermietete und alsbald nach seiner Fertigstellung weiterveräußerte Lager- und Bürogebäude eines Architekten wird eine Investitionszulage (zur Konjunkturbelebung) nicht gewährt. Ein solches Gebäude gehört auch dann nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen und damit zu den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i. S. des § 4 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG (1975) einer freiberuflichen Bauplanungs-Praxis, wenn es vom Steuerpflichtigen als Ansichtsobjekt für künftige Auftraggeber errichtet wurde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 666 BFH/NV 1989 S. 34 Nr. 8 BFHE S. 284 Nr. 157, RAAAA-97756
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