Keine Rückforderung von Altersvorsorgezulage wegen beruflich bedingten Umzugs in die Schweiz
Leitsatz
1. Der Zulageberechtigte darf altersvorsorgezulagerechtlich nicht allein deshalb zurückgesetzt werden, weil er mit seinem
aus beruflichen Gründen vorgenommenen Umzug in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den ihm durch das
zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossene Freizügigkeitsabkommen
v. (FZA) eröffneten Rechten Gebrauch macht.
2. Die Schweiz ist deshalb – über den Wortlaut der Regelung hinaus – in die in § 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angelegte Rückausnahme
von einem Sonderfall einer förderschädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen, dass der Zulageberechtigte seinen Wohnsitz
zwar außerhalb des Bundesgebiets, aber doch innerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder des EWR-Auslands verlegt, aufzunehmen.
Fundstelle(n): EAAAJ-87004
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