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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 10007/22

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

Steuerliche Anerkennung von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben; Zahlung des Baraltenteils über das Konto der Ehegattin des Zahlungsverpflichteten als bloße Modalität der Zahlungsabwicklung

Leitsatz

  1. Es steht der steuerlichen Anerkennung der Zahlungen eines versorgungsvertraglich geschuldeten monatlichen Baraltenteils nicht entgegen, dass bereits vor Vertragsschluss Zahlungen in gleicher Höhe und Regelmäßigkeit geleistet worden sind, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Rechtsgrundlage als eine Schenkung für die früheren (vorvertraglichen) Zahlungen ersichtlich sind und die fortgesetzten Zahlungen durch den Versorgungsvertrag lediglich auf eine formelle schuldrechtliche Grundlage gestellt worden sind.

  2. Der Zahlungsumweg des Baraltenteils über das Konto der Ehegattin des Zahlungsverpflichteten stellt jedenfalls dann eine bloße Modalität der Zahlungsabwicklung dar, wenn der Zahlungsverpflichtete seiner Ehegattin den Betrag noch vor Fälligkeit des Baraltenteils erstattet.

  3. Bei fehlenden entgegenstehenden Anhaltspunkten stellt die bloße Unterlassung der versorgungsvertraglich geschuldeten Erhöhung des monatlichen Baraltenteils keine den Rechtsbindungswillen aufhebende Zäsur im Sinne eines Sich-nicht-mehr-an-die-vertraglichen-Abreden-Gebundenfühlens dar, sondern ist im Gegenteil eher als bloße Fortführung des ursprünglichen Rechtsbindungswillens zu sehen, bei der lediglich die Durchführung versehentlich nicht zum vertraglich geschuldeten Zeitpunkt aktualisiert wurde.

  4. Im Fall einer dauerhaften Überzahlung des monatlichen Baraltenteils ist es jedenfalls für die steuerliche Anerkennung des versorgungsvertraglich geschuldeten Teils des Baraltenteils unschädlich, wenn neben die versorgungsvertraglich veranlasste Zahlung auch eine privat (durch das Verwandtschaftsverhältnis) veranlasste Zahlung tritt, da diese dem versorgungsvertraglich geschuldeten Teil nicht seine obligatorische Natur nimmt und damit einen (insoweit) vorher bestehenden Rechtsbindungswillen nicht durch die privat veranlasste Zusatzleistung auslöscht.

  5. Im Rahmen der für die Feststellung des Rechtsbindungswillens vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist der Wert des Wohnrechts mit der fiktiven Jahresmiete zu berücksichtigen. Diese Bewertung schlägt indes nicht auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs durch. Hier bleibt der Abzug der Höhe nach auf die tatsächlichen Aufwendungen beschränkt.

Fundstelle(n):
AAAAJ-87001

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