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FG Münster Urteil v. - 13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG § 8 Abs. 1; SGB V § 116; SGB V § 120; AO § 67

Körperschaften

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Krankenhauses und Zuordnung von Gewinnen aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte und verbilligte Abgabe von Speisen und Getränke an Mitarbeiter

Leitsatz

1. Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung und der Übernahme der Abrechnungstätigkeit für angestellte Krankenhausärzte für deren ambulante Behandlung von gesetzlich und privat Versicherten sowie Selbstzahlern im Rahmen von Chefarztambulanzen zählen zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen und sind dem Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen. Der Zurechnungszusammenhang wird bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht dadurch unterbrochen, dass nicht das Krankenhaus, sondern der angestellte Arzt gemäß §§ 116, 120 SGB V durch die erteilte Ermächtigung zur ambulanten Behandlung persönlich berechtigt und verpflichtet ist und diesem der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung zusteht.

2. Die verbilligte Verköstigung durch teilweise unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken in der Krankenhauscafeteria an die im steuerbefreiten Krankenhauszweckbetrieb beschäftigten Mitarbeiter stellt eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft dar und ist aufgrund der Beschäftigung der Mitarbeiter im Zweckbetrieb durch diesen veranlasst. Die auf den teilweisen Entgeltsverzicht entfallenden Aufwendungen sind wirtschaftlich betrachtet Lohnaufwand des Zweckbetriebs.

Fundstelle(n):
UAAAJ-86994

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